Aus der Arbeit des VHG 23 Altfassung Neufassung § 8 BERUFUNG Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides Einspruch beim Hauptvorstand erhoben werden. Die endgültige Entscheidung trifft die nächste Mitgliederversammlung. Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides Einspruch beim Hauptvorstand erhoben werden. Die endgültige Entscheidung trifft die nächste Versammlung des Hauptausschusses. § 9 BEITRÄGE Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Vorschlag des Hauptvorstandes festgesetzt. Beschlüsse des Hauptausschusses auf Änderung des Beitrages hat der Hauptvorstand der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vorzutragen. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Vorschlag des Hauptvorstandes festgesetzt. Beschlüsse des Hauptausschusses auf Änderung des Beitrages hat der Hauptvorstand der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vorzutragen. (5) Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) GESTRICHEN (6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) GESTRICHEN (7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (7) GESTRICHEN § 11 FÖRDERNDE MITGLIEDER (4) Fördernde Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge. (4) Fördernde Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge. C. VEREINSLEITUNG § 15 HAUPTAUSSCHUSS (4) Der Hauptausschuss wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr schriftlich einberufen. Dieser hat mit der Einladung die Tagesordnung für die Sitzung des Hauptausschusses schriftlich bekanntzugeben. Die Einladung ergeht mindestens drei Wochen vorher. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn (4) Der Hauptausschuss wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr schriftlich einberufen. Dieser hat mit der Einladung die Tagesordnung für die Sitzung des Hauptausschusses schriftlich bekanntzugeben. Die Einladung ergeht an die Zweigvereine mindestens drei Wochen vorher per Post; Versand per E-Mail
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