22 Aus der Arbeit des VHG Altfassung Neufassung (2) Angrenzende Gebietsteile können in das Arbeitsgebiet einbezogen werden. (2) Angrenzende Gebiete können einbezogen werden. § 3 ZWECK (1) Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur sowie Umwelt- und Denkmalschutz. (1) Zweck des Vereins (§ 52 Abs. 2 der Abgabenordnung) ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur sowie Umwelt- und Denkmalschutz. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (2.2) die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zur geschichtlichen Landes- und Volkskunde, durch Veröffentlichungen, durch Vorträge und Ausspracheabende sowie Studienfahrten; (2.2) die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zur geschichtlichen Landes- und Volkskunde, z. B. durch Veröffentlichungen, durch Vorträge und Studienfahrten; (3) Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung: (3) Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung: (3.4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 UNTERGLIEDERUNG (6) Reisekosten, die durch die Vertretung der Zweigvereine beim Hauptausschuss entstehen, sind von den Zweigvereinen zu tragen. (6) Reisekosten, die beim Hauptvorstand bzw. durch die Vertretung der Zweigvereine beim Hauptausschuss entstehen, sind vom Hauptverein bzw. von den Zweigvereinen zu tragen. (8) Der Zusammenschluss von Mitgliedern zu Zweigvereinen bedarf des mehrheitlichen Beschlusses zur Anerkennung durch den Hauptverein in der nächsten folgenden Hauptausschusssitzung. B. MITGLIEDSCHAFT § 6 AUFNAHME (2) Die Aufnahme geschieht durch Aushändigung der Mitgliedskarte und der Satzung. (2) Die Aufnahme erfolgt durch Unterzeichnung der Aufnahmeerklärung. Die neuen Mitglieder sollen eine Mitgliedskarte und die Satzung erhalten. § 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT (2) Im Todesfall erlöschen die gegenseitigen Verbindlichkeiten sofort. (2) Im Todesfall erlöschen die gegenseitigen Verbindlichkeiten sofort. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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