Aus der Arbeit des VHG 21 Wissenschaftliche Kommission des VHG Antrag des Hauptvorstandes VHG betreffend Satzungsänderung an die Mitgliederversammlung VHG am 10. September 2022 Die Wissenschaftliche Kommission des VHG berät gemäß Satzung VHG § 17 den Hauptvorstand in allen wissenschaftlichen Fragen und beurteilt auf Wunsch zur Veröffentlichung eingereichte Arbeiten. Die Kommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende des VHG und der Schriftleiter der ZHG gehören ihr von Amts wegen an. Den Vorsitz der Kommission führt der Gesamtvereinsvorsitzende VHG. Die Mitglieder der Kommission werden vom Hauptausschuss VHG ernannt. Der Kommission gehören aktuell an: Dr. Dirk Richhardt, Vorsitzender, da Gesamtvereinsvorsitzender – Dr. Jochen Ebert, da Schriftleiter der ZHG – Dr. Eva Bender – Dr. Dirk Hainbuch – Dr. Horst Hecker – Professor Dr. Karl Heinemeyer – Marion Jäckel M.A. – Professor Dr. Herbert Kemler – Dr. Friedrich Freiherr Waitz von Eschen. Hinweis: Die aktuelle Satzung VHG, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 10. September 2016 in Biedenkopf, kann, falls nicht gedruckt vorhanden, in der Homepage VHG (www.vhghessen.de) im Abschnitt Mitgliedschaft eingesehen werden. Exemplare der alten Satzung mit den vorgesehenen Änderungen liegen außerdem auf der Mitgliederversammlung in Neustadt (Hessen) aus. Im Folgenden sind nur die vorgesehenen Änderungen dargestellt. Altfassung Neufassung A. ALLGEMEINES § 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR (1) Der Verein für Hessische Geschichte und Landeskunde 1834 e.V. hat seinen Sitz in Kassel. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen. (1) Der Verein führt den Namen „Verein für Hessische Geschichte und Landeskunde 1834 e.V.“ und hat seinen Sitz in Kassel. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen. (2) Er ist ein Glied des von ihm mitbegründeten Gesamtvereins der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine. (2) Der Verein ist Mitglied des von ihm mitbegründeten Gesamtvereins der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine. § 2 ARBEITSGEBIET (1) Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst den Bereich des früheren Kurfürstentums Hessen und das hessische Hinterland. (1) Das Tätigkeitsgebiet des Vereins umfasst räumlich vor allem den Bereich des früheren Kurfürstentums Hessen und das hessische Hinterland.
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