24 Aus der Arbeit des VHG Altfassung Neufassung mehr als die Hälfte der Vertreter der Zweigvereine anwesend sind. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, so ist erneut mit gleicher Tagesordnung zur Hauptausschusssitzung einzuladen; der Hauptausschuss ist dann ohne Rücksicht auf die erschienenen Vertreter der Zweigvereine beschlussfähig, wenn auf diesen Sachverhalt in der Einladung hingewiesen worden ist. oder Fax ist ebenfalls zulässig. Der Hauptausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vertreter der Zweigvereine beschlussfähig, wenn auf diesen Sachverhalt in der Einladung hingewiesen worden ist. Der Hauptausschuss ist stets beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der Zweigvereine anwesend sind. § 16 MITGLIEDERVERSAMMLUNG (1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen (Jahreshauptversammlung). Die Einladung dazu ergeht spätestens drei Wochen vorher schriftlich an die Zweigvereine unter Angabe der Tagesordnung. (1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen (Jahreshauptversammlung). Die Einladung dazu ergeht spätestens drei Wochen vorher schriftlich an die Zweigvereine unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung mit Tagesordnung soll außerdem auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden. (6) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Für Fristen und Form gilt analog § 15 Abs. 4. (6) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Für die Form der Einladung gilt § 15 Abs. 4 entsprechend, für die Frist § 16 Abs. 1 der Satzung. D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 20 AUFLÖSUNG DES VEREINS (2) Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes an die Historische Kommission für Hessen in Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die vom Verein verfolgten gemeinnützigen Zwecke verwenden darf. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Historische Kommission für Hessen e.V. in Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die vom Verein verfolgten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat und soweit diese vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt ist, oder ersatzweise an eine andere juristische steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung.
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