Notwendigkeit des Turnens als Element der Erziehung auch in Friedenszeiten hervorhob; eine Sichtweise, die in der Weimarer Republik aufrechterhalten wurde. Der Frankfurter Turnverein 1860 sah sich auch im Jubiläums-jahr 1935 in dieser turnerischen Tradition, mit dem eigenen Tun und Handeln den Inter-essen des Staates Rechnung zu tragen und verwies darum auf die eigenen Leistungen während des Ersten Weltkrieges-auch und gerade in der Zeit des Nationalsozialismus.
Peter Tauber

Anmerkungen
1 Festschrift des Frankfurter Turnvereins 1860 zur Feier des 75jährigen Bestehens 1833 * 1860 * 1935, im Auftrag des Vereins bearbeitet von Studienrat Dr. Theodor Waßmuth, Frankfurt am Main 1935, S. 43.
2 DTZ, 1917, Nr. 41, S. 525.
3 Im Rahmen meines von Herrn Prof. Dr. Lothar Gall betreuten und von der Hanns-Seidel-Stiftung geförderten Dissertationsvorhabens untersuche ich die Entwicklung des Sports in Deutschland während des Ersten Weltkrieges. Neben einer Darstellung des Sportbetriebs in der Heimat, an und hinter der Front, in der Etappe sowie in der Kriegsgefangenschaft steht die Frage nach den Folgen des hier zu beobachtenden Sportbetriebs für das Selbstverständnis der Turn- und Sportverbände nach Ende des Krieges.
4 Vgl. DTZ, 1914, Nr. 37, S. 661.
5 Vgl. Körper und Geist, 24. Jahrgang, April 1915-März 1916, Nr. 5, S. 65 ff.
6 Vgl. DTZ, 1915, Nr. 37, S. 740.
7 Vgl. Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main, Magistratsakten, Sign. S 141.
8 Vgl. Thomas Bauer, Frankfurter Waldstadion-75 Jahre Sportgeschichte 1925-2000, Frankfurt am Main 2000, S. 11.


Als Frieden möglich war
Eine Ausstellung zum 450. Jahrestag des Augsburger Religionsfriedens


Am 25. September 1555 unterzeichnete der spätere Kaiser Ferdinand I. in Vertretung seines Bruders, Kaiser Karls V., auf dem Reichstag zu Augsburg den Augsburger Reli-gionsfrieden. Nach siebenmonatigen, zähen Verhandlungen war damit ein Reichsgesetz erlassen, das den politischen Frieden im Hei-ligen Römischen Reich Deutscher Nation trotz unterschiedlicher Glaubensauffassungen sichern sollte. Das längst Wirklichkeit gewordene Nebeneinander der römisch-katholischen und der lutherisch-augsburgischen Konfession erhielt mit dem auf dem Augsburger Reichstag unterzeichne-ten, 144 Paragraphen umfassenden Dokument seine offizielle Anerkennung. Künftig oblag es den Territorialherren, das religiöse Bekenntnis ihrer Untertanen festzulegen. Stimmten diese mit der konfessionellen Entscheidung ihres Landesherren nicht überein, blieb ihnen das sogenannte ius emigrandi, d. h. Hab und Gut zu verlassen und auszuwandern. Für geistliche Reichsfürsten und deren Untertanen allerdings galt das reservatum ecclesiasticum, der "geistliche Vorbehalt". Erzbischöfe, Fürstbischöfe, Reichsäbte und -pröbste mussten dieser Klausel zufolge ka-tholisch bleiben. Einem geistlichen Landes-herren blieb es zwar freigestellt, seine Kon-fession zu wechseln und zum evangelisch-lutherischen Bekenntnis überzutreten, doch wurde er mit einem solchen Schritt zur Pri-vatperson, d. h. er verlor sowohl sein kirchli-ches Amt als auch seine als Reichslehen empfangenen weltlichen Herrschaftsrechte. Auf diese Weise sollte der Konfessionsstand der verbleibenden geistlichen Fürstentümer gewahrt