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[herrschende] schende Meinung, wonach im normalen Zustande alles Recht aus Gesetzen, d. h. ausdrücklichen Vorschriften der höchsten Staatsgewalt entstehe, und daß die Rechtswissenschaft lediglich den Inhalt der Gesetze zum Gegenstand habe.

Dem gegenüber hat Savigny die goldene Lehre aufgestellt (S. 30):

„Das Recht hat kein Dasein für sich, sein Wesen vielmehr ist das Leben des Menschen selbst, von einer besonderen Seite angesehen“,

und dazu (S. 22) gegenüber dem Verlangen nach einem Gesetzbuch, welches jeden Rechtsfall durch eine entsprechende Stelle entscheide, unter Berufung auf die Geometrie:

„In jedem Dreieck gibt es gewisse Bestimmungen, aus deren Verbindung zugleich alle übrigen mit Notwendigkeit folgen: durch diese z. B.: durch zwei Seiten und den zwischenliegenden Winkel ist das Dreieck gegeben. Auf ähnliche Weise hat jeder Teil unseres Rechtes solche Stücke, durch die die übrigen gegeben sind: wir können sie die leitenden Grundsätze nennen. Diese herauszufühlen und von ihnen ausgehend den inneren Zusammenhang und die Art der Verwandtschaft aller juristischen Begriffe und Sätze zu erkennen, gehört zu den schwersten Aufgaben unserer Wissenschaft, ja es ist eigentlich dasjenige, was unserer Arbeit den wissenschaftlichen Charakter gibt.“

In Stölzels obengedachten Vorlesungen begegnen wir den gleichen Gedanken.

III. 8. S. 2.

In väterlich ernsten Worten, verbunden mit jugendfrischem Humor, versteht er es meisterhaft, seine Zuhörer für das große Feld der Rechtswissenschaft einzunehmen. „Es ist“, so sagt er, „keineswegs meine Absicht, den Arbeitsstoff der jungen Juristen, der in meinen Augen schon ein außerordentlich großer ist, noch irgendwie zu vermehren, größere Ansprüche an Sie nach dieser oder jener Richtung hin zu stellen, im Gegenteil, ich will versuchen, Erleichterung zu schaffen, Nachhilfe zu gewähren, die Ziele auf einfacherem Wege zu erreichen, als sie jetzt erreicht zu

 

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