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Weidenhausen), Krämer, Fleischhauer, Leinweber, Lower, Benner, Schmiede, Schuhmacher, Schneider, Schiller, Hutmacher und Bäcker. Die Zünfte brachten 1564 778 Pfd., die Gemeine 567 Pfd. Geschoss auf. In der Urkunde von 1414 werden noch die Kannegiesser, Spengler und Vorhaker aufgeführt, nicht aber die Schmiede, Schiller und Gewandschneider, die zweifellos damals auch Zünfte bildeten.

Während der vormundschaftlichen Regierung für Landgraf Philipp (1506—19) wurde Marburg nicht nur wieder in die landständischen Wirren hineingezogen, sondern auch von inneren heftigen Streitigkeiten bewegt. Marburg hielt in der Folge treulich zu der Landgräfin-Mutter Anna und diese bewies ihre Erkenntlichkeit dadurch, dass sie durch gütliche Vergleiche vom 15. Oktober 1514 und 8. Juni 1517 die beiden streitenden Parteien in Marburg Bürgermeister und Rath und Zünfte und Gemeinde wieder einigte. Mit weiser Zurückhaltung lehnte sie es ab, die Hinneigung einiger Schöffen zu L. von Boyneburg zu ahnden. Andererseits nahm sie auch den Hauptagitator der Volkspartei, Hans Schmalkalden, gegen die städtischen Aristokraten in Schutz, indem sie ihn wieder in das ihm entzogene Schöffenamt einsetzte. 1517 verbot sie das übertriebene Essen und Trinken der Rathsherren auf städtische Kosten, indem sie für verschiedene ausserordentliche Mühewaltungen im Dienste der Stadt, so bei Botschaften, Abgabenerhebung, Aufsicht über Brod und Fleisch, für den Baumeister Lohnzahlung anordnete. Der Unterbürgermeister sollte die wohlthätigen Stiftungen mit verwalten.

Was sie begonnen setzte dann ihr Sohn Philipp fort. Er erliess am 6. Juni 1523 auf Grund der im Verein mit seiner Mutter gemachten Erfahrungen eine Rathsordnung für Marburg. Diese verfolgt wesentlich den Zweck, durch die grössere Geltendmachung der landesherrlichen Gewalt sowohl immer für eine geeignete Besetzung des Stadtregiments zu sorgen als auch die durch ihre so erlangten Vorrechte anmassend gewordenen Zünfte und Gemeinen in ihre Schranken zurückzuweisen, damit so den ärgerlichen und verwirrenden Bedrängungen des Stadtregiments vorgebeugt werde. Im übrigen bleiben die Bestimmungen von 1428 in Kraft.

Schon acht Tage vor St. Jacob sollen ihm drei, darunter der bisherige, zur Bürgermeisterwahl und acht, darunter die bisherigen vier, zu Vierern vorgeschlagen werden, aus denen er auswählen oder auch ablehnen kann.

Hinfort soll das Stadtregiment ganz allein aus Bürgermeister und Schöffen und Vierern bestehen, kein anderer soll zu Rathe gehen. Nur wenn Bürgermeister Schöffen und Vierer einmüthig dafür sind, sollen auch Zünfte und Gemeine berufen werden. Sie sollen dann auch Gehorsam leisten und das Beste rathen helfen. Im Uebrigen sollen aber die Zünfte sich nach ihrer Zunftordnung verhalten.

Für jede neue Schöffen- und Viererwahl hält er sich die Anzeige und Bestätigung vor.

Die Rathssitzungen sollen wöchentlich am Donnerstagmorgen, oder, wenn es ein Feiertag ist, Tags darauf stattfinden.

 

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