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scilicet Madanun oder in provincia Hassia, in comitata qui dicitur Madena, einmal nur, dass es mehrere Hessengaue gab, nämlich den sächsischen und den fränkischen, die man zu unterscheiden wünschte; sodann dass der Graf, der damals noch nicht nach einem bestimmten Orte genannt wurde, in der Cent Maden wohnte und an deren Malstatt mit Vorliebe Gericht abhielt.

Wichtiger ist die Ausdrucksweise unserer hessischen Lehenbriefe und Gerichtsurteile, insbesondere diejenige vom Jahre 1325, die wir eben analysiren. Während die Belehnung des Jahres 1263 ganz allgemein von der Comicia oder Landgericht Hassie redet, sagt das Urteil von 1325 ausdrücklich: die Grafschaft und das Landgericht zu Hessen, das man nennet das Gericht Maden. Und im Jahre 1347 wird der Landgraf einfach beliehen mit dem Marschallamt und dem Gericht zu Maden71). Ziehen wir eine Urkunde des Jahres 1253 hinzu72), in der Conrad von Hebel als Graf wohnhaft in Maden bekennt, dass die von Grenzebach ihre Güter zu Mandern dem Kloster Berich verkauft und vor ihm am Landgericht Maden (in provinciali placito M.) auf alle weitere Ansprache verzichtet haben, so dürfte die bevorzugte Stellung dieses Gerichtes nicht wegzuleugnen sein. Gewiss ist ein provinciale placitum ein Gericht für die ganze Provinz, den Gau. Aber es ist ein Landfriedensgericht72a), und die Erklärung wird in der Verwaltung Hessens durch Markgraf Heinrich von Meissen in den Jahren 1250—1256 zu suchen sein. Analog dem Landfriedensgericht, das für ganz Thüringen in Mittelhausen gehegt wurde, und auf dem die Stellung der thüringer Landgrafen überhaupt beruhte73), hat erst Heinrich von Meissen in Hessen Landrichter, judices provinciales oder generales, eingesetzt, die jetzt allgemein als Landfriedensrichter anerkannt sind, und unter denen Wernher von Bischofshausen und Conrad von Elben als die ersten erscheinen74). Ihnen folgte von 1256 ab Ritter Giso von Gudensberg, und dass Maden als provinciale placitum den Vorzug erhielt, lag in der Nähe des Grafenschlosses begründet. Die Landfriedensgerichte sind erst aus den Einungen des 13. und 14. Jahrhunderts erwachsen, aber für diese Zeit wird sich der Vorrang von Maden, soweit wir aus dem spärlich überlieferten Material schliessen können, nicht ganz abweisen lassen74a). Fassen wir demnach noch einmal alle Punkte zusammen, so werden wir den Sachverhalt uns folgendergestalt zu denken haben: Ursprünglich geht von Mainz der ganze Hessengau, d. h. die Grafengewalt darüber, zu Lehen. Der Graf wohnte in der Cent Maden und dingte hier mit Vorliebe, deshalb nannte man die ganze Grafschaft misbräuchlich nach dieser Malstätte. Die Landfriedenseinungen des XIII. Jahrhunderts hatten zur Folge, dass hier auch ein Landfriedensgericht gehegt wurde. Dass aber das majus tribunal der Urkunde von 1247 damit identisch sei, ist nicht anzunehmen.

Landgraf Otto selbst war der Ladung vor das mainzer Manngericht nicht gefolgt; er erkannte selbstverständlich den Spruch desselben nicht an, um so weniger, als erst einige Richter durch geistliche Zwangsmittel zu dem ihm nachteiligen

 

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