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liess Matthias im Jahre 1324 ein Manngericht, d. h. ein aus Lehnsträgern des Erzstifts gebildetes Schiedsgericht zusammentreten, um über die Frage in aller Form rechtens zu entscheiden. Am 2. Januar 1325 verkündete Ulrich von Bickenbach als Obmann des Gerichts auf dem Tage zu Olmen das Urteil: alle niederhessischen Lehen des Erzstifts werden dem Landgrafen Otto ab- und dem Erzbischof zugesprochen, insbesondere die Grafschaft und das Landgericht zu Hessen, das man nennet das Gericht zu Maden; Gudensberg Burg und Stadt, die in die Grafschaft und das Landgericht gehören, nebst allen Zehnten, die hineingehören, sie seien verliehen oder nicht verliehen. Dann folgen weiter die Vogteien der Klöster Hasungen und Breitenau; Stadt und Haus Felsberg; Burg und Stadt Melsungen, Wolfhagen, Zierenberg, Schartenberg, Immenhausen, Grebenstein, das Gericht zu Kirchditmold u. a. m.69) — wie wir sehen, ein grosser Teil von Hessen, den Otto nunmehr verloren haben sollte. Denn das Gericht hatte auf Totteilung zwischen ihm und seinem Bruder erkannt.

Es wird hier manchem der Leser die Frage nahe liegen: wozu will der Erzbischof von Mainz noch eine ganze Anzahl von Orten, wie Felsberg, Melsungen u. s. w. dem Landgrafen gesondert verleihen oder richtiger nicht verleihen, da diese Orte doch ebensowohl wie Gudensberg in das Landgericht zu Hessen gehören, wenn unter letzterem die gesamte Grafschaft verstanden werden soll? Und wie kommt es ferner, dass die Grafschaft und das Landgericht zu Hessen einerlei sein soll mit dem Gericht zu Maden, wenn letzteres keinen Vorzug vor den andern Centhauptorten des Gaues geltend machen kann?

Indem Mainz die Grafschaft und das Landgericht zu Lehen gibt, verleiht es den Bann, bei dem der oberste Richter dingt, die eigentliche Grafengewalt, — aber nicht das Land. Es verleiht ferner Gudensberg, das in das Landgericht gehört, indem es als Sitz und Amtswohnung des Grafen einen integrirenden Bestandteil des Gerichtes bildet; und es verleiht gewisse Einkünfte, nämlich die Zehnten, die in das Landgericht gehören, nicht alle Zehnten in Hessen, deren — wie man richtig bemerkt hat, — Mainz viele für sich behielt, sondern nur die, welche dem Richter als Richter zukommen. So erklärt sich m. E. die Sache am einfachsten.

Endlich ist hier der Frage näher zu treten, ob das Gericht zu Maden mit dem Landgericht zu Hessen identisch sein soll. Wenn wir die Frage bejahen, so müssen wir zugeben, dass Maden etwa als höchstes oder Appellationsgericht des Hessengaues über allen andern Dingstätten gestanden habe; es hätte dieser Gau eine Ausnahmestellung unter allen Gauen fränkischen Rechts eingenommen, was ich oben bestritt. Die Urkunde von 1247, in der von einem ungenannten aber bisher stets auf Maden gedeuteten majus tribunal die Rede war, wurde bereits ausführlich besprochen. Ebenso beweisen m. E. die von Landau in seinem Hessengau70) angezogenen Ausdrücke des 11. Jahrhunderts; in pago Hessia atque in comitatu Werinheri comitis

 

 

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