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sicht darauf, dass der Ausdruck ganz allgemein lautet. Nach unsern Ausführungen kann darunter keine bestimmte Malstätte, sondern nur das Grafengericht schlechthin verstanden werden, ob dieses nun in Maden oder sonstwo gehegt wurde. Ein majus tribunal ist nicht anders aufzufassen wie ein majus altare, ein Hochaltar: es ist das Hochgericht mit dem Blutbann, wofür nur gewöhnlich und sozusagen landläufig judicium majus gesagt wird. Die judicia majora sind die Grafengerichte, dahin gehören die causae majores; die causae minores aber der Schultheissengerichte oder der judicia minora werden bei jenen in der Berufungsinstanz abgeurteilt49).

Ziehen wir die Verhältnisse der Zeit in Betracht, so erklärt sich die Urkunde einfach. Die Grafschaft Hessen war erledigt; der Erzbischof betrachtete sie als heimgefallen. Als nun die Brüder von Wolfershausen die Centgerichte erhielten, welche bis dahin die Schultheissen von Cassel verwaltet hatten, und unter denen wir uns wohl die späteren drei Casseler Aemter Ahna, Bauna und Neustadt (Fuldhagen) zu denken haben, da wollte der Erzbischof vorbeugen, dass diese Gerichte sich nicht aus dem Verbande der Grafschaft loslösten. Der Titel des Casseler Schultheissen als Villicus oder Meier beweist, dass wir es hier mit einem landgräflichen Immunitätsbeamten zu thun haben. Die Einwohner der Casseler Aemter waren Vogteileute50). Alle Immunitäten aber hatten das Bestreben, sich auch die hohe Gerichtsbarkeit beizulegen, und vielleicht war dies in Cassel schon zu landgräflicher Zeit geschehen. Jetzt benutzte der Erzbischof die Gelegenheit, die Einwohner der Casseler Centen dem allgemeinen Gerichtsverbande wieder einzufügen, wenn auch nicht als Dingpflichtige, so doch in der Weise, dass sie Recht geben und nehmen mussten auf ergangene Vorladung51). Da bis zum Jahre 1252 weder die Landgräfin Sophie selbst noch auch einer ihrer Vertreter im eigentlichen Hessen erscheint, so ist daraus mit grosser Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass das Erzstift selbst die Grafschaft bis dahin in seiner Verwaltung gehabt hat52).

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In den unruhigen Zeiten, welche dem Erlöschen des thüringer Mannesstammes folgten, hören wir auch zum ersten Male von der Stadt Gudensberg. Als im Jahre 1254 Herzogin Sophie ihre Tochter Elisabeth dem Herzog Albrecht von Braunschweig verlobt, wird letzterem das Heiratsgut von 4000 Goldgulden in der Weise sicher gestellt, dass er Stadt und Schloss Biedenkopf als Unterpfand einbekommt. Später aber soll er statt deren Schloss und Stadt Gudensberg erhalten, sobald der Markgraf das Land, welches sie ihm überlassen habe, herausgegeben oder mit andern Worten, sobald der junge Heinrich nach erlangter Volljährigkeit Niederhessen selbst in seine Verwaltung genommen haben werde. Denn für einen Ausgleich mit Mainz lagen die Verhältnisse gerade zu jener Zeit sehr günstig53).

 

 

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