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Hessen beliehen gewesen, so ist nicht einzusehen, warum diese anders hätte vererben sollen als die thüringer Lehen.

Die Belehnung Heinrichs des Kindes mit der Grafschaft Hessen seitens des Erzbischofs Werner von Mainz fand erst im September 1263 zu Langsdorf bei Lich statt, also sieben Jahre nachdem der junge Fürst volljährig geworden war, und offenbar sind heftige Kämpfe vorausgegangen, ehe der Prälat sich zur Lehenserteilung entschloss46). Denn es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass nach Heinrich Raspes Tod der Erzbischof die nach strengem Lehnrecht allerdings erledigten Lehen seiner Kirche als heimgefallen betrachtete und einzuziehen willens gewesen ist. Wenn er dies nicht bezüglich der hessischen bereits nach des jungen Hermann Tode gethan hat, so liegt die Erklärung einfach in der allzugrossen Macht der thüringer Landgrafen.

Aber sofort nach Heinrich Raspes Tod finden wir Erzbischof Siegfried in Fritzlar, nämlich am 27. Februar 1247, nur 11 Tage nach der Eröffnung der Erbschaft.

Die einflussreichsten Herren der Gegend finden sich damals bei ihm ein, Graf Adolf von Waldeck, die Grafen von Schaumburg und Wallenstein, auch Ritter Conrad von Elben, der seinen Wohnsitz zu Gudensberg hatte und später das Landrichteramt in Hessen, d. h. die vicegräfliche Verwaltung, versah. Aus jenen Tagen besitzen wir eine Urkunde, die von doppelter Wichtigkeit ist. Einmal zeigt sie, wie der Erzbischof in die inneren Rechtsverhältnisse Hessens eingreift und diese in einer Weise regelt, dass man den Eindruck gewinnt, er betrachtete sich als obersten Gerichtsherrn. Sodann hat diese Urkunde zu irrtümlicher Auffassung bezüglich der Stellung des Landgerichts Maden Veranlassung gegeben, und wir können ihr schon um deswillen nicht vorübergehen47).

Der Inhalt der Urkunde ist folgender. Die Rrüder Hermann und Heinrich von Wolfershausen bekennen, dass Erzbischof Siegfried ihnen die Gerichtsbezirke, welche Centen genannt werden, überlassen habe, nachdem sie dargethan, dass ihr Vater vom Landgrafen rechtswidrig derselben beraubt worden sei; insbesondere habe er ihnen die Gerichtsbarkeit über das Dorf Kirchditmold, das „oberstes Gericht“ genannt werde, überlassen48), und zwar diese Stücke nach Lehnsrecht. Als Pfand dagegen für die Summe von 250 Mark Silbers hat ihnen der Erzbischof ausser seinen Zehnten in Kassel und Fuldhagen alle Hundertschaften eingeräumt, welche die Schultheissen von Kassel bis dahin verwaltet haben. Endlich — und dies ist uns die Hauptsache, — wird festgesetzt, dass alle innerhalb der betreffenden Centen eingesessenen Leute, mögen die Centen nun lehns- oder pfandweise den Brüdern eingethan sein, gehalten sein sollen, vor dem majus tribunal comitatus Hassiae, d. h. vor dem höheren Gericht der Grafschaft Hessen zu erscheinen, wenn sie aus irgend einer Ursache dahin vorgeladen werden. Unter dem majus tribunal hat man früher ohne weiteres das Gericht zu Maden verstanden, ohne Rück-

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