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nicht mitgetheilt sei. Es müsse auch darauf bestanden werden, dass, wenn die Polizei-Commission mit dem Senat zu communiciren für nöthig finde, solches auf eine geziemende Weise geschehe, zumal die einzelnen Glieder des Senats den Gliedern, woraus die Polizei-Commission bestehe, an Würde, Stand und Rang wenig nachgäben. Hiergegen machte die Polizei-Commission geltend, dass sie ein unmittelbares Colleg sei, der Senat aber nicht, während dieser darauf hinwies, dass sie ja doch mit den beiden Stadträthen unmittelbar per extr. prot. zu verkehren kein Bedenken trage. Gegenüber der Erklärung, dass die Polizei-Commission sich solange an die Vorschrift des § 8 des Regulativs halten werde, bis er vom Landesherrn aufgehoben sein werde, wollte der Senat sicher vernommen haben, dass die Commission sich weder über Hofbediente noch über Soldaten, wenn sie auf Polizeivergehen betreten würden, einer Cognition annehme, sondern solche dem Hofmarschallamt und Regiment anzeige, folglich allein in Betreff der Studenten eine unstatthafte Unterscheidung machen wolle.

Mittlerweile wurde am 21. Dezember 1768 bei Gelegenheit einer allgemeinen Illumination der stud. du Fais Abends 10 Uhr in der Frankfurterstrasse vom Polizei-Commissar Kreiling und einigen Polizeidienern gestellt, deren letzteren einer ein entblösstes Seitengewehr trug, und als er auf der Flucht fiel und seinen zur Verteidigung gezogenen Degen zerbrach, mit Stockschlägen tractirt, dann weil er die öffentliche Ruhe gestört habe, auf die Hauptwache gebracht, darauf, als er der Bürgerwache bereits zur Verwahrung übergeben war, noch mit schnöden Scheltworten belegt und als er aufs äusserste gereizt, dem Polizei-Commissar eine Maulschelle versetzte, vom Polizeidiener Nanz geprügelt.

Die Polizei-Commission unterliess trotz der ihr vom Commissar erstatteten Anzeige eine Untersuchung des Falles, fand sich vielmehr erst durch mehrmaliges Anrufen des Senats dazu bereit, lehnte aber ein judicium mixtum ab, scheint vielmehr die Sache in einem an den Landesherrn erstatteten Berichte dargestellt zu haben, als sei von ihren Untergebenen ordnungsmässig verfahren. Durchlaucht erforderte Bericht; es wurde viel hin und her geschrieben, wobei aller Groll zu Tage trat, den namentlich der Senat gegen die Polizei auf dem Herzen hatte. Er sagt u. A., bei der bekannten Gesinnung der Polizei-Commission hätte er sich den Erfolg einer einseitigen Untersuchung zum Voraus vorstellen können. Die längst bekannte und seit einiger Zeit bei jeder Gelegenheit zu Tage getretene Animosität der Polizeibedienten gegen die Studenten erhelle aus dem Vorgange sattsam. Das Verfahren der Commission erwecke den Verdacht, dass man abseiten ihrer solche Leute, selbst wenn sie statt ihrem Amt nach Unruhen zuvorzukommen, dergleichen selbst und zwar mit den gröbsten Excessen verüben, dennoch auf alle Weise begünstige. Es sei stadtkundig, dass die Polizeiknechte in den ruhigsten Zeiten ungebührlicherweise mit entblössten Pallaschen unter dem Arme herumzugehen pflegten. Unwahr seien die dem stud. du Fais gemachten Vorwürfe. Man habe ihn unter dem herbeigeholten Vorwande, dass er keine Laterne bei sich führe, angehalten, obwohl Vollmond gewesen, die Illumination noch gebrannt hätte und andere Leute, die auch keine Laterne gehabt, unbehelligt geblieben seien.

 

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