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Niemand anders als dem Reformirten Consistorium ihr ordentliches Forum haben sollten, sei ganz und gar nicht zu vermuthen, dass bei der erst vor wenigen Jahren erfolgten Errichtung eines besonderen Polizei-Collegs hierunter eine Abweichung habe getroffen werden sollen. Zur Aufrechthaltung des protestantischen Religionswesens etc. ersuche man daher die Polizei-Commission sich bei seiner Kon. Hoheit dahin zu verwenden, dass das hiesige Polizeiwesen allenthalben so eingerichtet werde, dass darunter dem erwähnten Recess und der Religionsverfassung kein Abbruch geschehe. Die Polizei-Commission scheint durch diese Mahnung in ihrer Auffassung erschüttert worden zu sein; wenigstens wurden Herr Stapfer, Hauchard und andere Genossen ihrer Kneipereien, wenn sie lärmten und sich untereinander prügelten oder ihre Mitmenschen belästigten, zwar über Nacht eingesteckt, am anderen Tage jedoch dem Rector zur Abstrafung überliefert. Als indessen im Jahre 1768 der Polizei-Commissar Namens der Polizei-Commission den Rector ersuchte, die von ihr einigen Studenten wegen verbotenen Tabakrauchens, da sie auf ergangene Ladung nicht erschienen seien, in contumaciam andiktirte Strafe beizutreiben, widrigenfalls man sie bis zum Abtrag in ein bürgerliches Gefängniss setzen werde, begann wiederum ein erregter Schriftwechsel. Der Senat lehnte das Ersuchen ab und verbat sich derartige mündliche Bestellungen durch Subalternbeamte. Die Polizei-Commission erhob Beschwerde bei dem Consistorium und berief sich auf den § 8 des am 10. Juli 1762 erlassenen Polizeiregulativs, wonach sie angewiesen sei, ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die in Polizeisachen ergangenen Specialverordnungen aufrecht erhalten würden, die enigen [diejenigen] aber, welche solche übertreten würden und das zwar ohne Ansehen der Person, wess Standes oder Würde dieselben sein möchten, mit der darauf gesetzten Strafe zu belegen. Danach hätten andere in weit grösserer Dignität stehende Personen, als die Studenten, niemals Bedenken getragen, bei der Polizei-Commission ihr Recht zu nehmen, wobei sich von selbst verstehe, dass ausser sothanen Polizei-Contraventionen die Studenten ihr ordentliches Forum bei dem Senat hätten, daher Injuriensachen und wo der öffentliche Ruhestand auf den Strassen gestört werden sollte, selbiger von der Polizei-Commission nur hergestellt, der Sachen Untersuchung und Bestrafung aber unter eines Jeden Gerichtszwang erwiesen werden würde. (Damit stellte sich die Polizei-Commission auf den in der obenerwähnten Sache vom Senat eingenommenen Standpunkt.) Der Senat, vom Consistorium zum Bericht aufgefordert, widersprach den Anführungen der Polizei-Commission. An allen deutschen Universitäten und academischen Gymnasien, auch da, wo besondere Polizei-Collegien beständen, stehe die Cognition in dergleichen ad jurisdict. civilem unstreitig gehörigen Sachen den ersteren zu, ja bildeten den beträchtlichsten Theil der academischen Gerichtsbarkeit; es sei nicht zu vermuthen, dass entgegen der bisherigen Uebung und dem § 4 des Religions-Recesses sie dem Gymnasium habe entzogen werden sollen, das Polizei-Regulativ habe überdiess keine Gesetzeskraft, da es nicht auf die gewöhnliche Art bekannt gemacht sei und könne sich nicht auf die andere Gerichtsbarkeit beziehen, weil es dem Consistorium

 

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