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geschleppt hatte, von wo er indessen nach einer Viertelstunde wieder entlassen war.

Auf Klage der Studenten wurde Laborne wegen wörtlicher und thätlicher Beleidigung von der Polizei-Commission zu 8 Tagen Gefängniss, abwechselnd bei Wasser und Brod und zu öffentlicher Abbitte an Stapfer und Hauchard verurtheilt, zugleich aber wurde der Senat ersucht, den Studenten die Familiarität mit dem Polizeidiener ernstlich zu verbieten. Während man hätte glauben sollen, dass die Sache damit erledigt sei, fing man nunmehr an sich um Principien zu streiten. Der Rector setzte Termin an, in dem Laborne in seiner Gegenwart den Studenten die ihm auferlegte Abbitte leisten solle, erklärte sich bereit den Studenten die Familiarität mit dergleichen Leuten zu untersagen, obwohl aus den Akten erhelle, dass des Polizeidieners notorische Trunkenheit die einzige Ursache des Streites gewesen sei und hoffte, dass auch den Polizeidienern befohlen werde, sich aller unbefugten Zudringlichkeit gegen die Studenten zu enthalten. Diesen Wunsch wollte die Polizei-Commission erfüllen, war aber der Meinung, dass Laborne vor ihr die Abbitte zu leisten habe, wogegen der Senat deducirte, es sei nicht von der Jurisdiction über den einen oder den anderen Theil die Rede, sondern es handele sich um eine strafbare Injurie. Die Polizei-Commission erwiderte, dass man in Ansehung der Sachen, worüber die Polizei-Commission zu cognosciren habe und worunter die auf den Strassen und in Wirthshäusern vorgehenden Injurienhändel gehörten, auf die bei ihrer Errichtung erlassene Verordnung sein Augenmerk richte. Uebrigens würde man zur Beruhigung des Gymnasiums gern in die Sistirung des Laborne willigen, wenn man nur einen Grund einzusehen vermöge, da doch der Kläger dem Forum des Beklagten zu folgen habe. Nun verzichteten die Studenten auf die Abbitte, Stapfer in der Hoffnung, dass er seinen Degen in heilem Zustande wieder erhalte, der Senat aber setzte wegen jener Aeusserung der Polizei-Commission das Consistorium in Bewegung und dieses erliess, nachdem es erwogen hatte, ob man nicht mit allen Behörden, der Regierung, dem lutherischen Consistorium und den beiden Stadträthen gemeinsame Sache machen wolle, an die Polizei-Commission am 12. Aug. 1761 ein geharnischtes Schreiben, in dem man der Polizei-Commission zwar nicht die Befugniss bestreiten wollte, wenn auf den Strassen und in den Wirthshäusern Streithändel entständen, wobei Studenten oder andere unter dem Consistorium unmittelbar stehende Personen betheiligt seien, die Ruhe wieder herzustellen, den aufgestellten Grundsatz jedoch, dass die Polizei-Commission über solche Händel selbst cognosciren und dem Schuldigen die Strafe, dem Unschuldigen die Privatsatisfaktion zu reguliren berechtigt sein wolle, nicht gleichgültig ansehen zu können behauptete, da er gegen die bisherige, in den Hanauer Fundamentalgesetzen, insbesondere im Religionsrecess von 1670 auf ewig festgesetzte Religionsverfassung angehe. Nachdem in dessen § 4 umständlich versehen sei, dass die Pfarrer und alle anderen Personen, welche bei Kirchen, Gymnasiis und Schulen aufwarten, worunter die bei dem hiesigen gymnasium illustre befindlichen studiosi je und allezeit mitbegriffen gewesen, wenn sie von Jemand belangt etc. werden sollten, unter

 

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