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[petulantiam] lantiam, inobedientiam et contumaciam gelöscht, und am 16. Juli 1779 ist der stud. Georg Wilhelm Stark wegen seiner schändlichen Aufführung und als man die gradus admonitionis mit ihm durchgegangen hatte, als unverbesserlich aus der Zahl der Studenten ausgeschlossen und dem bürgerlichen foro überlassen worden. Ob die wegen seiner Unthaten angelegten Akten noch vorhanden sind, und welche Schandthaten von ihm verübt wurden, ist mir nicht bekannt.

Der Umfang und die Grenzen der Strafgewalt des Senats scheint von Anfang an bestritten gewesen zu sein, da er sich zu ihrer Verteidigung nicht auf klare Gesetze, sondern nur auf die Privilegien und Gewohnheiten der Universitäten und anderer ähnlichen Institute berufen konnte. Man muss ihm das Zeugniss ausstellen, dass er seine unterstellten Rechte tapfer vertheidigte und die Studenten den Mächten und Behörden zu entreissen suchte, die ihre Hand auf sie legten. Die Akten geben Aufschluss über eine Reihe derartiger Kämpfe, die der Senat mit mehr oder weniger Glück bestand.

Als mehrere Studenten wegen Forstfrevels vom fürstlichen Forstamt in Strafe genommen waren und sich weigerten dieselbe zu zahlen, erhielt der Amtmann Hassenpflug den Auftrag, sie nochmals zu vernehmen und die Sache gründlich zu untersuchen. Er bat deshalb den Studenten zu befehlen, sich bei Amt zu stellen. Der Senat aber liess ihm durch den Pedell erwidern, dass es sich nicht wohl schicke, dass die Studenten, die ihr eigenes Forum hätten, vor Amt erscheinen sollen und wenn es sich auch schicke, so wären sie dermalen nicht einheimisch. Auch die Regierung sprach zuweilen ein. Als ein gewisser Dötterlein sich mit dem stud. Cotta in der lutherischen Kirche gezankt und geschlagen hatte, verurtheilte die Regierung beide zu Carcer und gab dem Rector hiervon Nachricht; dieser beschwerte sich beim Consistorium, da in solchen Fällen nach bisheriger Observanz die Untersuchung und Entscheidung per deputatos von der Regierung unter Zuziehung des Rectors erfolgt, vorliegend aber einseitig entschieden und letzterem nur die Vollstreckung übertragen sei. Consistorium beschloss auch, dass 2 Räthe (die zugleich bei der Regierung beschäftigt gewesen zu sein schienen) bei der Regierung davon reden sollten, damit die Sache in einige Wege redressirt würde. Und als der Senat, wie oben erzählt, die Duellanten Grimm und Schlemmer abgestraft hatte, ohne die Regierung zuzuziehen, beschwerte sich diese und erwirkte ein landesherrliches Rescript (1722), dass der Senat zwar die Untersuchung bei den Studentenhändeln nach wie vor haben, davon aber jedoch bei solchen Umständen als einer Sache, so gegen das Duelledict laufe, mithin pro re nata criminaliter traktirt werden könne, zur Regierung Bericht erstatten solle. Es wurde dem Senat aufgegeben, sich künftig danach zu richten.

Bei Händeln zwischen Bürgern und Studenten war eine gemeinschaftliche Untersuchung üblich; als der Stadtschultheis der Neustadt Schmidt Schwierigkeiten machte und das judicium mixtum in derartigen Streitsachen ablehnte, wurde er von der Regierung angewiesen, in solchen Streithändeln nicht anders als mit Zuziehung des Rektors oder eines Stellvertreters zu cognosciren.

 

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