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ihm ausdrücklich diese bisher geübte Befugniss. Das in den 90er Jahren des siebzehnten Jahrhunderts erbaute Carcer war, sei es wegen seiner schlechten Anlage, sei es wegen starker Abnutzung, nach etwa 40 Jahren schon in einem bösen Zustande, den ein Gutachten des mehrgenannten Professors Wolfart vom Jahre 1739 folgendermassen schildert. Zur Vollziehung der im vorliegenden Falle zu erkennenden Carcerstrafe müsse man an einen anderen Ort denken, da die Studenten ohne Schaden an ihrer Gesundheit zu nehmen, zu keiner Jahreszeit sich im dermaligen akademischen Carcer aufhalten könnten. Bei hitzigen Sommertagen sei der Gestank von dem daselbst als einem ohnediess sehr obscuren und des Gemäuers halben ungesunden Ort durchgehendem Privet unerträglich, im Winter aber in Ermangelung ordentlicher Fenster könne man sich vor Kälte nicht schützen. Auch könne der Zulauf von Anderen an die Thüren nicht wohl gänzlich vermieden werden. Durch die bisherigen Carcerstrafen würden mehr die Eltern als die unartigen Söhne getroffen und von diesen in Compagnie mit Anderen im Carcer aller Muthwillen und Unordnung ausgeführt.

Allerdings schwebte im Jahre 1731 eine weitläufige Untersuchung wegen Vernichtung eines vor dem Carcerloche auf Befehl des Consistoriums angebrachten Gitters, wobei man sich der Hülfe eines Soldaten bedient hatte, wegen übermässigen Heizens und Rauchens im Carcer und seines gefährlichen Treibens mit Kohlen und Holz. Aber der Senat konnte in diesem Falle, wie in vielen anderen, der Wahrheit und den Thätern nicht auf die Spur kommen und musste sich damit begnügen am 25. April 1731 folgende hochtönende Verfügung zu erlassen und feierlich zu verkünden.

„Wir Rektor und Professoren des hochgräfl. Hanauer gymnasii illustris thun hiermit jedermänniglich, insbesondere aber unseren civibus acad. kund und zu wissen, dass, nachdem eine Zeit hero bei Incarcerirung derer studiosorum allerhand excessus und ohnordnungen vorgegangen, ein hochlöbl. evang. ref. Consistorium im Beisein meiner des jetztmaligen Rectoris magnifici auf die völlige und nachdrückliche Abstellung sothaner zum Theil gefährlich angeschienener Insolentien mit Fleiss bedacht gewesen und nach vorgängiger Communication mit hochlöbl. hochgräflicher Regierung, auch mit gnädigster Approbation des hochgeborenen unseres gnädigsten Grafen und Herren Hochgräfl. Gnaden wohlbedächtigst verordnet haben, wasmassen wenn pro futuro ein Studiosus in das Carcer gesetzt werden würde, ihm zwar erlaubt sein soll, noch einen studiosus zu sich zu nehmen; dafern sich aber noch mehrere gegen das Verbot mit Gewalt zudrängen wollten, ein jeweiliger Pedell bei Verlust seines Dienstes dem einem consistorio vorsitzenden Rath unverweilt Anzeige davon thun solle, welcher alsdann den incarceratum durch einige Mannschaft von der Hauptwache aus dem Carcer herausthun und in eine andere bürgerliche Custodie bringen lassen wird, wie denn auch diejenigen, welche sich solchergestalt dem incarcerato zudringen sollten, ebenfalls auf die Hauptwacht werden gebracht und daselbst arrestirt werden.“

Trotz dieses Ukases wurde schon nach 4 Jahren ein weiterer Senatsbeschluss für nöthig erachtet, der in Veranlassung vorge- [vorgekommener]

 

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