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es aber auf Vorstellung der Regierung wieder, während die Studenten ermahnt wurden, sich ruhig und still zu verhalten und mit Niemandem von der französischen Armee Streitigkeiten oder Widerwillen zu erregen.

Dass dieses ständige Herumlaufen mit einer Waffe — mag sie, wie aus verschiedenen Vorkommnissen zu schliessen ist, auch ziemlich zerbrechlich gewesen sein — namentlich mit Rücksicht auf das sehr jugendliche Alter vieler Studenten zu allerlei Unzuträglichkeiten, häufigem Unfug und vielen Duellen Veranlassung geben musste, liegt auf der Hand.

Zwar lautete L. 26 der Statuten von 1703: In duellum aut conflictum neminem provocato, provocatus ne compareto, sed si quid litis, contentionum aliarumque id genus injuriarum contigerit ad legitimum judicium deferto.

Aber wann ist ein derartiges Verbot jemals befolgt worden?

Obwohl die lex 6 eine [ein] lobenswerthes Verhalten während des Gottesdienstes befahl, schalten und prügelten sich der stud. Friedrich Grimm, welcher vor dem Senat behauptete, im 16. Jahre zu stehen, während sein Vater — Geistlicher — sagt, dass er noch keine 15 Jahre alt sei, und der 20jährige stud. Schlemmer am 18. Januar 1722 während des Nachmittagsgottesdienstes, insbesondere erhielt Grimm von Schlemmer eine Maulschelle und als er nach ihm trat, eine zweite. Darauf weitere Artigkeiten, vergeblicher Versuch Hinzutretender zur Begütigung, Schlemmer provocirt auf den Degen, und als der Gottesdienst zu Ende ist, gehen beide zum Spitalthor hinaus, in der Nähe des Kirchhofs wirft Schlemmer seinen Rock ab, Grimm aber thut den ersten Hieb. Sie_ treffen sich mehrere Male flach auf Achsel und in die Seite, Grimms Kamisol wird aufgeritzt und sein Hut durchhauen, und nachdem jeder eine unbedeutende Verwundung am Arme oder der Hand davongetragen hat, ist die Sache zu Ende. Für Grimm hatte sie ein häusliches Nachspiel. Der erzürnte Vater, der ihn für einen unverständigen jungen Burschen taxirte, den er noch nicht einmal habe communiciren lassen, legte ihm ex patria potestate 14 Tage Hausarrest auf und gab ihm solche lectiones, dass er hoffen durfte, das Söhnchen werde sich durch Gottes Gnade künftig besser und verständiger aufführen. Beide Theile wurden übrigens wegen gegebenen öffentlichen Scandals und Uebertretung ausdrücklichen Gesetzes zu Carcerstrafe verurtheilt und mussten versprechen, sich nicht wieder zu duelliren. Uebrigens waren diese Ausschreitungen in der Kirche nicht selten. Der Adjutantensohn Geissensohn warf am Neujahrstage 1715 Stücke einer zerbrochenen Tabakspfeife in den Studentenstuhl in der Kirche und spuckte hinein, worauf der stud. le Pique ihn in die Nase stach. Auf Klage des Vaters verglich der Rektor die Sache, le Pique zahlte den Chirurgen, beide versprachen sich künftig zu vertragen und damit war die Sache für sie zu Ende, nicht aber für den Rector, der vom Consistorium eine Nase erhielt, weil wegen des gegebenen öffentlichen Scandals keine Strafe erkannt sei. Bei einem weiteren Duell wird ein bekannter Name genannt. 1739 stellte der stud. Ludwig Friedrich v. Savigny den stud. Rödiger zur Rede, warum er in seiner Abwesenheit, da sie doch

 

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