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wurde. Vermuthlich liess man sich hierbei, wie bei vielen andern Massregeln, von der Besorgniss leiten, durch allzugrosse »Strenge die fremden Studenten zu verscheuchen.

Wenn wir fragen, wie sich ein Hanauer studiosus getragen habe, so geben uns die Gymnasialakten nur die Auskunft, dass er im Anfang und in der Mitte vorigen Jahrhunderts einen Haarbeutel und wohl immer einen Degen trug. Ersteres ist aus folgendem Vorgang zu entnehmen. Im Jahre 1727 schlugen die Studenten Jung, Boquet und Urey den stud. Bavillon derart, dass er am Hinterkopf eine starke Beule hatte, an der Seite und im ganzen Gesicht geschwollen war. Jene erhielten Hausarrest, dieser die Aufforderung, seinen Schaden zu specificiren. Er verlangte für den Barbier l fl., für einen Haarbeutel 10 Batzen, für ein Maass Wein 4 Batzen, für Spiritus um den Kopf einzureiben 9 Kr. und weil er einen Theil seines Gedächtnisses eingebüsst und arge Schmerzen ausgestanden habe, 50 fl. Der Rektor hielt dieses, sehr berechtigterweise, für einen Irrthum, Hr. Bavillon aber erklärte, lieber einen förmlichen Process anfangen zu wollen, bevor er weniger als 40 fl. nehme. Da aber der Barbier kein grosses Wesen aus der Sache machte, so wurde beschlossen, dass dem Patienten nebst obiger Specification daraufgegangener Kosten für seine Schmerzen l Dukaten möchte bezahlt werden. Man liess ihm solches durch den Pedellen sagen und erwartete also das Accomodement. Da man ihm 10 Batzen für einen verlorenen oder zerstörten Haarbeutel gut that, muss er wohl einen solchen getragen haben. Auch im Jahre 1761 geschieht eines aus den Haaren gerissenen Haarbeutels Erwähnung.

Die Gesetze von 1665 schrieben unter Nr. 7 vor: Intra moenia nemo gladio incedito; das gladio ist später in gladiatus verbessert worden. In der neuen Fassung von 1703 ist diesen nunmehr unter Nr. 25 stehenden Worten zugefügt worden. NB. nisi manifesto superiorum et rectoris magnifici consensu.

Eine Zeit lang durften die Studenten im ersten Jahre keine Degen tragen, bald nachher aber wurde dieses Verbot eingeschränkt, weil sonst allerlei Inconvenienzen entstehen könnten. Es war vorgekommen, dass die gladiati mit den non gladiatis nicht hatten zusammen im Colleg sitzen wollen. Es sollte aber diese Erlaubniss als ein beneficium superiorum betrachtet werden. Als das Consistorium im Jahre 1713 das Verbot des Degentragens für die Füchse erneuert haben wollte, widerstrebte der Senat, unter der Begründung, dass durch ein solches neues Verbot, welches die Einschränkung des Gesetzes ganz umstossen würde, die Studenten sich zerstreuen, neue nicht herkommen würden. Das Consistorium liess hierauf die Sache fallen. Uebrigens war das Degentragen kein Privilegium der Studenten; es wird erwähnt, dass bei einer Schlägerei zwischen Studenten und einem Schneider dieser ebenfalls einen Degen hatte und bei einer Prügelei zwischen Studenten und dem Lakai des Kammerdirektors einerseits und Gerbern und anderen Gesellen andererseits, die auf dem Auheimerwege stattfand, hatte der Lakai den Gesellen nach dem Degen gegriffen, und am 27. Juli 1759 verbot der französische Brigadier du Bouquet den Studenten und Goldarbeitern das Tragen des Degens, erlaubte

 

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