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Uebrigens findet sich auch auf S. 91 der Eintrag: „3 Blätter sind aus erheblichen Ursachen von uns beiden herausgeschnitten. Cregut. v. Bashuysen.”

Wenden wir uns nunmehr zu den Studenten. Die Studentenschaft recrutirte sich theils aus denjenigen, welche aus der obersten Classe des Pädagogiums ad lectiones publicas promovirt waren, theils aus auswärtigem Zuzüge. Jeder neu zugehende Student musste sich binnen 8 Tagen immatriculiren lassen. Das Album enthielt im Ganzen 1632 Namen, die bis zum Jahre 1703 unter fortlaufender Nummer aufgeführt sind. Damals war die Zahl 500 erreicht. In diesem Jahre wurden die anwesenden Studenten, 52 an der Zahl, über Namen, Heimath, Alter etc. vernommen und es ergibt das betreffende Protokoll, dass das Alter derselben zwischen nicht ganz 14 Jahren und 24 Jahren schwankte; 26 stammten aus der Stadt Hanau, 10 aus der übrigen Grafschaft, 16 waren Auswärtige; die Hälfte studirte Theologie.

Vor der Aufnahme musste Jeder sich zur christlichen Lehre in Gemässheit des apostolischen Glaubensbekenntnisses bekennen und versprechen, weder öffentlich noch heimlich etwas Gegentheiliges zu äussern und wurde dann durch Handschlag vom jeweiligen Rector auf die Befolgung der Gesetze verpflichtet, die in 36 Artikeln ihm sein Leben, seine Studien und seine Pflichten vorschrieben. Der Student sollte den göttlichen Gesetzen nachleben, Verbrechen und Skandal meiden, einen nüchternen und keuschen Lebenswandel führen, heimliche Zusammenkünfte fliehen, den Gottesdienst fleissig besuchen und bis an das Ende mit lobenswerther Aufmerksamkeit ausharren, die öffentlichen und privaten Vorlesungen nicht vernachlässigen. Die aus dem gymnasium inferius Hervorgegangenen sollten 2 Jahre lang sich den studiis humanioribus et philosophicis bei den öffentlichen Professoren widmen, bevor sie zu den eigentlichen Facultätsstudien übergingen. Diese Vorschrift scheint jedoch nicht immer befolgt zu sein, 1780 wird im Senat darüber verhandelt, dem Antrag, auf Abhülfe zu sinnen, aber keine weitere Folge gegeben. Wiederholt hatte der Senat über mangelnden Fleiss der Musensöhne zu klagen. 1714 wurden auf Befehl des Consistoriums sämmtliche Studenten vor den Rektor beschieden und ihnen vorgestellt, dass sie durch ihre Nachlässigkeit in lectionibus publicis et privatis nicht nur die Hoffnung ihrer Eltern zu schanden machten, sondern auch sich selbst betrögen und den grössten Tort anthäten, ihren Lehrern aber alle Lust und allen Muth nähmen. 1751 wurde angeordnet, dass diejenigen, welche sich bei dem hiesigen Gymnasium immatriculiren lassen wollen, vorher von den professoribus linguarum et eloquentiae sich examiniren lassen sollen.

Wiederholt wurde in Erwägung gezogen, ob man die in den älteren Statuten vorgesehene monatliche censura vitae ac studiorum wieder zur Hand nehmen solle. Sie war einige Male gehalten worden, aber die fremden Studenten beschwerten sich, dass nirgends Brauch wäre, die Studenten so bübisch zu behandeln und die einheimischen wollten nicht schlechter gestellt sein als jene. So stand man denn von dieser unbeliebten Controlle ab und beschränkte sich auf private Ermahnungen, wenn es für erforderlich erachtet

 

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