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XXIII

Gemeinde zugeschoben. Die Letztere verlangte nun zur Verhütung derartiger Missbräuche Einblick in die städtische Verwaltung und Theilnahme an derselben; sie erreichte ihr Ziel durch die im Jahre 1311 von dem Bischof Ludwig von Münster (dem Stiefbruder des Landgrafen Otto) genehmigte Einsetzung eines jährlich wechselnden Rathes von 12 Personen, 6 aus der Altstadt, 4 aus Weidenhausen und 2 aus der Neustadt, welcher gemeinsam mit den Schöffen die Angelegenheiten der Stadt besorgen sollte.

Indessen bedeutete diese Neuerung keineswegs einen vollständigen und dauernden Sieg der Gemeinde, da ihre 12 Vertreter nicht aus freier Wahl hervorgingen, sondern durch die ständig im Amte bleibenden und sich selbst durch Kooptation ergänzenden Schöffen ernannt wurden. Dies ist um so bemerkenswerther, als auch der gleichzeitige Kampf der Zünfte, also des genossenschaftlich gegliederten Theils der Gemeinde, mit den Kaufleuten um wirthschaftliche Selbstständigkeit zu Gunsten der Letzteren entschieden wurde. Dieser Kampf prägt sich vor Allem in dem Bestreben der bedeutendsten Zunft, der Wollenweber, aus, die von ihnen verfertigten Tuche verkaufen zu dürfen, ein Recht, welches nur den Kaufleuten zustand. (Redner hob bei dieser Gelegenheit durch Anführung einiger Beispiele die Bedeutung der Woll- und Tuchfabrikation für die mittelalterlichen Städte Hessens und besonders Marburgs hervor und wies auf die hervorragende Rolle, hin, welche die Wollenweberzunft in den Kämpfen mit dem Patriciat gespielt habe.) Die Marburger Zünfte erhielten zwar im Jahre 1311 die Bestätigung des Bischofs Ludwig, aber den Wollenwebern wurde die Berechtigung zum Gewandschnitt abgesprochen.

Das Bestreben der Handwerkerinnungen war nun in der folgenden Zeit darauf gerichtet, sich von dem Einfluss der Schöffen auf die inneren Angelegenheiten der Zunft und auf die Gewerbegerichtsbarkeit loszumachen. Der vollständige Erfolg dieser Bemühungen tritt in den im Original erhaltenen Statuten der Wollenweber zu Weidenhausen vom Jahre 1365 hervor, aus welchen hauptsächlich die Bestimmung Erwähnung verdient, dass den Zunftgenossen bei Strafe verboten

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