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XVIII

der Landgräfin gehorsam sein, nur in der Fehdesache müsse er ihr jeden Gehorsam versagen, da dies seine ritterliche Ehre nicht zuliesse, welche er, wenn er auch von allen verlassen würde, mit Gottes Hülfe und seinem Schwert erst wiederherstellen müsse. Die Landgräfin befahl darauf ihren Statthaltern und Räthen dem Johann von Pappenheim keinerlei Schutz oder Unterschleif mehr zu gewähren, und wenn er nicht gehorche, gegen ihn zu werben. Die Räthe und Statthalter werden dies wohl unterlassen haben, denn Johann von Pappenheim war kurz darauf wieder in Hildesheim eingefallen, war bis Kloster Reichenberg vorgedrungen und hatte den Herrn von Schweichelde, den »Pfaffenmarschällen«, viel Gefangene und Vieh abgenommen, darunter allein 44 Ochsen, welche er bis nach Liebenau brachte. Auch in Bodenwerder hatte er viel Bürger zu Gefangenen gemacht, jedoch gegen Gelübde freigelassen. Der Bischof, welcher vorher noch sehr aufgebracht gewesen war, dass Johann von Pappenheim ihn in dem Fehdebriefe gänzlich ignoriert hatte, suchte die Landgräfin zu bewegen, gegen ihn strenger vorzugehen, wollte jedoch keinerlei Genugthuung für den schimpflich hingerichteten Knecht geben. Später aber schien er doch nachgiebiger geworden zu sein, so dass er an die Landgräfin Entschuldigungsbriefe seiner Stiftsritter, sowie auch 100 Gulden Lösegeld für Gefangene einsandte und sie den Pappenheim zu bewegen bat, auf einen Stillstand der Fehde einzugehen. Während dieser Verhandlungen im Januar des Jahres 1518 starb der Held der Fehde. Seine Brüder, Christoph der Aeltere und Georg, setzten die Fehde noch bis zum Jahre 1520 fort, bis dieselbe von Landgraf Philipp beigelegt wurde.

Nach Beendigung dieses Vortrags legte Herr Buchhändler W. Braun eine von ihm aus Holland erworbene Zeichnung von Marburg vor. Diese stammt etwa aus dem Jahre 1750 und ist insofern von Wichtigkeit, als sie die erste selbstständige Darstellung Marburgs seit Dillich und Merian ist. Das »deutsche Haus« mit seinen vielen Nebengebäuden tritt hier in den Vordergrund, und bringt — soweit es der Standpunkt des Malers, welchen er bei Verfertigung der Zeichnung hatte, gestattete — viele seitdem abgebrochene Neben- [Nebengebäude]

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