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Unter der wohl erhaltenen Urkunde hängt das erzbischöfliche Siegel mit Majuskelumschrift, welche jedoch theilweise verletzt, aber ziemlich leserlich ist. S. Würdtwein Nova Subsidia dipl. T. VI die Abbildung. († S. Gerl .... Magunt. sed. archiepi sac. imp. per germania archicancell.

 

Die Vogteigerichte.

Ein Beitrag zur deutschen Rechtsgeschichte, von Dr. Römer-Büchner.
Frankfurt a. M. 1859.

Nachdem die Untersuchungen über die alten Zustände unseres bürgerlichen Lebens neuerdings immer mehr an Bedeutung gewonnen haben, können solche Beiträge zur inneren Geschichte einzelner Orte, wie die vorliegende Monographie aus Frankfurt, auch von allgemein historischem Standpunkte aus, nur willkommen geheißen werden. Ein Widerspruch, welchen die Darstellung des Verfassers (in seiner „Entwicklung der Stadtverfassung von Frankfurt a. M. 1855“) in Beziehung auf die Vögte der alten Pfalzstadt gefunden, wonach dieselben als geistliche Vögte aufzufassen seien, welche Auffassung Herr Dr. Euler (Archiv für Frankf. Geschichte, 8. Heft 1858) als eine irrige nachzuweisen suchte, hat das vorliegende Schriftchen ins Leben gerufen, in welchem der Herr Verfasser die Gründe seines Gegners abwägt und in weiteren Ausführungen als unstichhaltig erweist. In der That, wenn man sich, wie Herr Dr. Römer thut, vorzugsweise an die Zeiten hält, in denen ein solcher Vogt zu Frankfurt vorkommt (sie erscheinen 1219 zum letzten Male ), also an die Zeiten des salischen und staufischen Königshauses, an die Entstehung der Stadt aus der Villa und Residenz des karlingischen Ludwig II, an die damals alle Lebenskreise durchdringende und beherrschende Bedeutung des kirchlichen Lebens, an die bischöfliche Immunität und die geistliche Gerechtsame über Handel, Zoll- und Marktverkehr, wie denn namentlich in Frankfurt ein Theil der Marktpolizei noch bis zur Auflösung der Propstei des Bartholomäusstiftes (1803) in dessen Händen gelegen: so kann man sich zu diesem Allem nur einen kirchlichen Beamten vorstellen, der die vogteiliche Gerichtsbarkeit übte. Freilich ist hier die naheliegende Gefahr, wonach die ganze Jurisdiction und Verwaltung der Pfalzstadt in geistliche Hände überzugehen drohte, hierbei nicht zu übersehen und sind die mächtigen, vorzugsweise in der Entwicklung des Handelsverkehrs wurzelnden Interessen als diejenigen concurrirenden

 

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