..

273

 

Elemente anzusehen, durch welche die vom Geist der Zeit getragene und ungemein hochgestellte geistliche Jurisdiction innerhalb gewisser Schranken gehalten und das Emporkommen der städtischen Gerichtsbarkeit (sculthetus, scabini et burgenses) neben der geistlichen begünstigt wurde. Dieser Prozeß, über den leider! gerade in Frankfurt fast gar keine urkundlichen Zeugnisse vorliegen, muß sich im Verlauf des 11. und 12. Jahrhunderts vollzogen und so weit entwickelt haben, daß mit dem Jahr 1219 nicht blos der bisher allgewaltige Vogt (Rukerus advocatus) hinter dem Stadtschultheißen (Heinricus scultetus) und schon in völliger Gleichstellung mit den übrigen Beisitzern des Gerichtshofs (ceterique judices et cives) auftritt, sondern die ganze Vogtei um dieselbe Zeit eingeht und an die Stelle des Vogtes in allen Urkunden die „Schöffen“ eintreten. Die zahlreichen Beispiele von analogen Verhältnissen anderer Reichsstädte, mit deren Citirung Herr Dr. Euler begonnen hatte und die aus noch viel zahlreicheren und treffenderen Beispielen von Herrn Dr. Römer widerlegt und als auf eine geistliche Gerichtsbarkeit bezüglich nachgewiesen werden, scheinen uns nur eine entfernte Beziehung zu der schwebenden Streitfrage zu gestatten, indem die lokalen Verhältnisse nicht bloß innerhalb der verschiedenen Städte, sondern selbst innerhalb eines und desselben Weichbildes gar mannichfaltige individuelle Gestaltung des öffentlichen Lebens hervorriefen, die gerade das Studium unserer altdeutschen Rechtsgeschichte so schwierig, aber auch so anziehend machen. Was darüber in älteren Monographien vorliegt, wie namentlich in „Fichards“ verdienstvollem Buche „über die Entstehung der Reichsstadt Frankfurt“, dem Herr Dr. Euler gefolgt ist, das bedarf eben nach dem heutigen Stand der Forschung einer Umarbeitung, namentlich in Bezug auf die Ministerialenverfassung, und wir dürfen es dem um die Geschichte seiner Vaterstadt so rastlos forschenden und viel verdienten Herrn Dr. Römer-Büchner Dank wissen, daß er bemüht gewesen, einen der wichtigsten Punkte der uralten Frankfurter Verfassungsfrage, die Vogteigerichte, in ein helleres Licht zu setzen und denselben ihren ursprünglich unzweifelhaft kirchlichen Charakter zu vindiciren. Aus dem Kampfe der Meinungen kann die ernste wissenschaftliche Forschung nur Nutzen ziehen; aus ernsten quellenmäßigen Forschungen aber wird die deutsche Wissenschaft immer neue und großartige Anschauungen und Resultate gewinnen, wie sie so eben wieder zu Tage getreten sind in „K. W. Nitzsch Vorarbeiten zur Ge-[schichte]

 

..