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[Stand]punkt gewonnen, so wurde die Ordnung durch Habsucht, Noth, Unverstand, theilweise auch durch Ungeschick in der Technik wieder untergraben und bei der Mangelhaftigkeit der kaiserlichen Executive das Münzwesen nach und nach arg zerrüttet. Die Landgrafen von Hessen kämpften gemeinschaftlich mit den vier Kurfürsten am Rhein, mit denen sie seit dem Jahr 1509 in einen Münzkreis verbunden waren, gegen dieses Verderben beharrlich an. Landgraf Philipp der Großmüthige sagte ja in seinem Denkspruche „woran man einen Fürsten erkenne“ ausdrücklich auch : „an der Münze“, und dessen Sohn Wilhelm IV. beschäftigte sich bekanntlich mit allen Staatshaushalts-Angelegenheiten, so auch mit dem Münzwesen sehr gründlich und eifrig. Ihre Maßnahmen im Münzwesen waren nur auf dessen Schutz, nicht auf eigenen Gewinn gerichtet. (Beweise dafür wurden angeführt.) Nach den Reichs-Münz-Ordnungen von den Jahren 1559 und 1566 sollten nun aus der feinen Mark (16 Loth) Silber 10 14/67 Gulden zu 60 Kreuzern geprägt werden oder 10 Gulden 12½ Kreuzer, in Thalern aber nach der Bestimmung von 1566 aus der feinen Mark 9 Stück, also hatte der Thaler 68 1/18 Kreuzer jenes Reichs-Guldenfußes und 9 Thaler zu 68 Kreuzer hatten 612 Kreuzer, also war ½ Kreuzer daran gekürzt. Daraus konnte zwar die Berechtigung nicht gefolgert werden, den hier auf 69 Kreuzer erhöheten Thaler, wodurch der 10 1/5 Reichs-Guldenfuß auf den 10 1/3 Guldenfuß (10 fl.21 kr.) gesteigert wurde, als „Reichs-Münzfuß“ zu bezeichnen, aber die wenigsten Stände befolgten, wie die vier Kurfürsten am Rhein und die Landgrafen von Hessen, die Reichs-Münz-Ordnung in der Ausmünzung wirklich, viele gingen alsbald weit davon ab, und schon kurze Zeit nach der Errichtung der Münz-Ordnung v. J. 1566 ging der Thaler auf 69 und 70 Kreuzer im Verkehr in die Höhe, „weil man lieber 1, 2 bis 3 Procent Agio gab, als Zahlung in Batzen (4 Kreuzerstücke) mit 6 bis 7 Procent Verlust annahm,“ und nachher stieg er immer höher; jene geringe Abweichung von der Bestimmung der Reichs-Münz-Ordnung bei der Vergleichung des Thaler- mit dem Guldenfuß mogte also dem Landgrafen Wilhelm bei seinen Bemühungen um die Aufrechterhaltung des Münzwesens in Hessen nicht als eine unbefugte Maßnahme erscheinen. Sie darf nicht mit einer Münzkurs-Bestimmung

 

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