..

110

 

Presse verlassen. Der Verf. hat sich im Interesse des Gesammtunternehmens dazu verstanden, die Herausgabe auf eigene Kosten zu übernehmen. Wenn sich die Mitglieder der übrigen deutschen Vereine auch nur in dem Verhältnisse ihrer Beziehungen zu der betreffenden Landschaft in ähnlicher Weise betheiligen, wie wir, so wird dem ganzen Unternehmen bald ein glücklicher Fortgang gesichert sein.“

Hr. Geh. Rath Schwedes hielt hierauf einen Vortrag, indem er einleitend bemerkte, daß Hr. Bibliothekar Bernhardi ihn auf handschriftliche authenitische Nachrichten über das hessische Münzwesen unter Landgraf Wilhelm IV. (1567 - 1592) aufmerksam gemacht und um Aufklärung mehrerer darin vorkommender Widersprüche ersucht habe. „Der hessische Thaler von 32 Alb. (der Albus zu 12 Hellern oder 9 alten rhein. Pfennigen berechnet) - begann der Herr Redner seine hier im Auszuge folgenden Mittheilungen - ist berechnet ausdrücklich „nach der Reichs-Münz-Ordnung“ zu 69 Kreuzern, während er bekanntlich nach dem damals geltenden Reich-Münz-Beschluß vom Jahr 1566 nur 68 Kreuzer gelten sollte. Nach der „Hessischen Münz-Ordnung“ wird dann der Thaler zu 72 Kreuzern angegeben. Der Reichs-Gulden zu 60 Kreuzern wird nach der „Hessischen Münz-Ordnung“ zu 62, später zu 63 Kreuzern gesetzt, sowie zu 28 Albus und später zu 27 Albus. Bei der Angabe von Abgaben, Preisen und Taxen ist der Gulden dagegen in diesen Nachrichten überall zu 26 Albus angenommen. Diese Widersprüche lassen sich aus der damals im deutschen Reiche herrschenden Münz-Unordnung und dem Nebeneinanderstehen des Reichsgulden- und des Thaler-Fußes erklären. Nachdem Kaiser Karl V. sich vergeblich bemüht hatte, durch die Eßlinger Münz-Ordnung vom Jahre 1524 und dann durch die Augsburger v. J. 1551 die im Reiche bestehende Münz-Verwirrung durch Einführung eines einheitlichen Münz-Systems zu bewältigen, kam es endlich unter Kaiser Ferdinand zu der verbesserten Münz-Ordnung v. J. 1559 und zu deren Nachtrag v. J. 1566, in welchem letztern die in jener abgeschaffte Thaler-Währung, wo sie bestand - was namentlich auch in Hessen schon seit lange der Fall war - neben der Reichs-Guldenwährung wieder anerkennt und dem Thaler der Werth von 68 Kreuzern beigelegt wurde. Aber kaum war dieser Stand-[punkt]

 

..