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leicht zu eroberndes Kastell erbaut; jedoch nur in der Absicht, um der ihnen vom Feind drohenden Gefahr zuvorzukommen. Alles und jedes von dem oben Angeführten hätten sie nur zu dem Zweck gethan, damit die Aebte nicht, zu großer Last und Gefahr der Stadt, die Feinde in ihr Kloster gelassen. -

Aber wenn hiermit die Mainzer durch den Bevollmächtigten des Pabstes ein freisprechendes Urtheil erlangt hatten, so waren darum die durch die Geschädigten bei Kaiser und Reich angebrachten Klagen nicht erledigt. Die hierüber sprechenden Akten sind nur unvollständig erhalten. Wann zuerst Urtheile gegen die Mainzer erlassen worden, wissen wir nicht. Aus spätern Rechtssprüchen sehen wir nur, daß sie die hohen Summen, wozu sie, den Schaden zu ersetzen, verurtheilt worden waren, nicht bezahlt hatten.

Vor einem, am 27. Januar 1332 zu Frankfurt gehaltenen Reichsgericht kam die Sache von neuem zur Sprache. Der Kaiser selbst war Vorsitzender des Gerichts. Auf der einen Seite standen als Kläger Erzbischof Balduin von Trier „Beschirmer des Stifts zu Mentze“, das Domkapitel, die Klöster und Stifte in und bei Mainz, und auf der andern die Mainzer als Beklagte. Speziell war die Klage gerichtet gegen Salmann den Kämmerer, Emmerich den Schultheiß, die weltlichen Richter des Stifts Niklas, Scherpelin, Fulkomar und Willekin, den Walpoden Emmerich, die damaligen Bürgermeister Bombilmann und Dietrich zum Rade, sodann gegen den Rath, die Bürger und die gesammte Gemeinde zu Mainz. Die Stadt ward in die Acht erklärt, und zugleich die Mittel an die Hand gegeben, die Vollstreckung der früher erlassenen Urtheile zu sichern.

Den Tag darauf, 28. Januar, ließ Kaiser Ludwig über die Gerichtssitzung Urkunden ausstellen, die uns zum Theil erhalten sind. Das Haupt-Urtheil ist doppelt ausgefertigt. Es wird darin beurkundet, daß auf Klage der Mainzer Geistlichkeit wegen eines ihr zugefügten, über zweimalhunderttausend Mark betragenden Schadens die Stadt Mainz in die Acht erklärt und „ Anleit “ auf all ihr Gut gegeben wird. Zugleich wird die Stadt aller von dem Erzstift erhaltenen Privilegien verlustig erklärt; die Acht und Anleit soll ohne Einwilligung der Kläger nicht zurückgenommen werden ;

 

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