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Brand gesteckt. Dies geschah auf Laurentiustag, am 10. August 1329.

Dadurch waren nun die Bürger von Mainz nach den Statuten der Mainzer Provinzialconcilien den geistlichen Strafen und Exkommunikationen verfallen. Sie wandten sich an Erzbischof Heinrich, und erklärten sich bereit zu jedem Schadenersatz, wozu sie rechtlich verpflichtet seien. Der Erzbischof sprach sie los, und nahm sie wieder auf in die Gemeinschaft der Kirche; ja er erklärte sogar, daß selbst diejenigen, welche Geistliche, die dem Pabst ungehorsam gewesen und dadurch unfähig geworden, heilige Handlungen zu verrichten, in Gefangenschaft gehalten, vorausgesetzt daß sie nicht gewaltsam an die Hand angelegt, den kirchlichen Exkommunikationen nicht verfallen seine.

Es scheint, daß entweder von andrer Seite Appellation an den Pabst eingelegt worden, oder daß die Mainzer selbst sich dabei nicht beruhigt. Die letztern wandten sich nach Avignon; und baten um eine Entscheidung Seitens des apostolischen Stuhls, daß sie den durch die Provinzial- und Synodal-Statuten verhängten Strafen nicht verfallen seien.

Wir finden bald darauf den Erzbischof von Köln, der freilich des Erzbischofs Heinrich von Mainz Oheim war, zugleich mit dem Bischof von Straßburg durch Pabst Johann XXII. mit der Untersuchung dieser Angelegenheit beauftragt, und ermächtigt, darüber schließlich und definitiv zu entscheiden.

Erzbischof Heinrich von Köln veröffentlichte nun am 7. September 1331 eine ausführliche motivirte Entscheidung, worin er den Kämmerer, den Schultheiß, die Richter, Rathmannen, Bürger und Insassen nebst ihren Helfern und Anhängern und sogar diejenigen, die unterdeß gestorben, vorausgesetzt daß sie offenkundig Reue bezeigt, kraft apostolischer Ermächtigung von der Exkommunikationssentenz und allen kirchlichen Strafen, die durch hierauf bezügliche kirchliche Satzungen und Provinzial- oder Synodal-Statuten verhängt werden, gänzlich losspricht; unter der Bedingung jedoch, daß sie alles geraubte Klostergut zurückgeben oder, wenn es nicht mehr vorhanden, in drei Monaten nach Verkündigung gegenwärtigen Urtheils nach seinem vollen Werth vergüten müssen.

In den Motiven dieses Urtheils wird unter Anderm Folgendes angeführt.

 

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