..

24

 

[Main]zer Stuhl zu besteigen. Aber bei der vielfach gefährdeten Lage des Erzbisthums war er alsbald bereit, die Verwaltung desselben zu übernehmen; und diese führte er nicht blos mit der Umsicht und Thatkraft, sondern auch mit derselben Hingebung, wie wenn es sein eignes Erzbisthums sei.

Als des Erzstifts Administrator nahm er die Städte und Burgen in Besitz, und ließ sie in guten Stand setzen, um jeden Angriff abwehren zu können. Die Schulden, die Erzbischof Mathias gemacht hatte, bezahlte er von seinem Vermögen. Mit dem Landgraf Heinrich von Hessen, mit dem er in Fehde war vereinbarte er sich in einem zu Minzenberg am Dienstag vor Martini geschlossenen Vertrage, daß zur schließlichen Erledigung ihrer Differenzen Schiedsrichter zusammentreten sollten. Dazu erwählte Balduin den Grafen Gerlach von Nassau, der Landgraf den Bischof Ludwig von Münster; außerdem wählten sie beide den König Johann von Böhmen. Jedenfalls vor Ostern des nächsten Jahres sollten dieselben einen definitiven Friedensabschluß zu Stande bringen; wenn dies etwa bis dahin nicht geschehen sei, sollte der König von Böhmen entscheiden; und sie versprachen, in guten Treuen sich dann dem Urtheil desselben zu unterwerfen.

Heinrich, vom Klerus abgewiesen, suchte die Bürgerschaft von Mainz sich zu gewinnen. Durch Urkunde vom 22. April 1329 versprach er, daß er in der Entfernung einer Meile rings um die Stadt, zu Wasser und zu Lande, weder Zoll noch Geleitsgeld erheben und daß er dergleichen Zoll oder Steuer nie anders als mit Zustimmung der Bürgerschaft von Mainz einführen werde. Sowohl von seinem Oheim, dem Erzbischof Heinrich von Köln, als auch von seinen Brüdern, dem Grafen Robert von Virneburg und dem Probst Johann von Xanten, ward diese in Bonn ausgestellte Urkunde mitgesiegelt.

Dagegen suchten die auf Balduin’s Seite stehenden Prälaten und Ritter des Erzstifts die Stadt dadurch zu gewinnen, daß schon am 3. Mai, also nur elf Tage später, Johann der Domdechant und Hartmann von Kronenberg, Burggraf zu Starkenburg, eine Urkunde ausstellten, worin nach eingeholter Erlaubniß und Ermächtigung des Erzbischofs Balduin von Trier, des „Pflegers des Stifts zu Mentze,“ die Zölle zu Kastel und zu Gernsheim nachgelassen, und bis

 

..