18 Informationen
Vorbemerkung
Dieses Merkblatt soll ehrenamtlichen Mitarbeitern
des Vereins für hessische Geschichte
und Landeskunde 1834 e.V. (VHG) zur Wahrung
des Datengeheimnisses und zur Wahrung
von Geschäftsgeheimnissen ausgehändigt
werden.
***
Personenbezogene Daten sind ein kostbares
Gut. In den vergangenen Jahrzehnten ist in
Deutschland und Europa das Bewusstsein für
die Notwendigkeit, mit solchen Daten bewusst
und sparsam umzugehen, stetig gewachsen –
und gleichzeitig damit die Aufmerksamkeit
der Bevölkerung gegenüber Datenschutzverstößen.
Die Gesetze und Verordnungen über den
Datenschutz gelten uneingeschränkt und
überall. Das betrifft selbstverständlich auch
gemeinnützige Vereine wie den VHG. Gerade
ein Verein wie der VHG mit
- seinen vielen Mitgliedern, Spendern und Interessenten,
- seinen vielfältigen, auch internationalen
Kontakten und
- seinem großen Bestand an persönlichen Daten
muss besonders sorgfältig sein.
Verstöße gegen Recht und Gesetz führen einerseits
zu empfindlichen Strafen – nach
der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen
Union (EU-DSGVO) können ab
Mai 2018 Bußgelder von bis zu 20 Millionen
Euro verhängt werden. Andererseits beschädigen
auch fahrlässige Verstöße den guten
Ruf des Vereins und können damit die
Unterstützungsbereitschaft der Bevölkerung
beeinträchtigen.
Datenschutzregeln gelten für den Hauptverein
und alle Zweigvereine im VHG!
Wer als Ehrenamtliche oder Ehrenamtlicher
im VHG mit personenbezogenen Daten umgeht,
muss vom Verein auf Verschwiegenheit,
insbesondere auch auf die Einhaltung des Datengeheimnisses,
verpflichtet werden.
Dieses Merkblatt enthält eine Zusammenstellung
von Informationen über den wesentlichen
Inhalt des Datengeheimnisses und den
Sinn der Verpflichtungserklärung.
Warum eine Verpflichtung
auf das Datengeheimnis?
Wer dem VHG seine persönlichen Daten anvertraut,
hat einen Anspruch darauf, dass
mit diesen Daten verantwortlich umgegangen
wird. Dies gilt vor allem für den Umgang
mit den Daten von Mitgliedern, Spendern und
Interessenten, von Teilnehmern an Veranstaltungen
und selbstverständlich auch von anderen
ehrenamtlich Tätigen.
Ziel des Datenschutzes ist es, jede einzelne
Person davor zu schützen, dass sie durch den
Umgang mit ihren personenbezogenen Daten
in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
wird.
Ehrenamtlich Tätige können nicht in gleicher
Weise wie Hauptamtliche verpflichtet werden.
Doch gelten natürlich auch für ihr Handeln im
Verein die Vorgaben, die sich aus Recht und
Gesetz, hier dem Datenschutzrecht, ergeben.
Zu beachten sind von allen die Regelungen
MERKBLATT über den DATENSCHUTZ im VHG
(Stand: Mai 2018)
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