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Verteidigers der Verurteilten, des Obergerichtsanwalts Hahn, sich dahin geäußert hatte, daß die Taufe in durchaus gültiger Weise stattgefunden habe, daß auch zweifellos ein böser Glaube auf Seiten des D. und der Rebekka S. vorliege, entschied der Kurfürst dahin, daß bei der Eigenartigkeit des Falles die Entscheidung der Regierung aufzuheben sei. Die Zuchthausstrafe wurde in eine Geldstrafe von 100 Talern an die Zuchthauskasse in Kassel umgewandelt; außerdem wurde den Verurteilten die Aufrechterhaltung der Ehe gestattet.

Nachdem dann noch Bibliotheksdirektor Professor Dr. Brunner einige wertvolle Stammbuchblätter aus dem Anfange des 19. Jahrhunderts vorgelegt hatte, schloß der Vorsitzende, Generalmajor z. D. Eisentraut, die Sitzung mit dem Wunsche, daß, wie an diesem Tage, noch recht oft die Glocken neue Siege unserer deutschen Waffen verkünden möchten.

 

4. Am 4. Januar 1915. Der Vorsitzende eröffnete die sehr gut besuchte Sitzung, indem er den erschienenen Mitgliedern die Glückwünsche des Vorstandes zum neuen Jahre aussprach, das hoffentlich dem deutschen Vaterlande Sieg und Gedeihen bringen werde. Rechnungsdirektor Woringer berichtete sodann über das Weinschankrecht der Kasseler Hansegrebengilde. Diese vornehmste der Kasseler Gilden, die aus den Gewandschneidern hervorgegangen war, denen bereits Landgraf Hermann 1402 einen Gildebrief erteilt hatte, besaß das Recht, während des nach Pfingsten stattfindenden Marktes sechs Tage lang öffentlich Wein auszuschenken, während in dieser Zeit den Wirten in der Stadt der Weinschank verboten war. Landgraf Wilhelm IV. bestätigte dieses Recht durch folgende Urkunde:

Wir Wilhelm v. G. G. Landgrave zu Hessen Grave zu Catzenelnbogen Dietz Ziegenhain vnndt Nidda u. s. w. Thuenn kundt hierann bekennende, das wir vnnsern Liebenn getrewen, der Hansegrebengilde vnndt Gewandtschneidernn alhie zu Cassel uff Ihr vndertheniges bitliges Ansuchenn Ihrenn alten hergeprachtenn gebrauch des Weinschancks die wochenn Corporis Christi vber gnediglich zugelassenn vnndt bestetigtt habenn, vnndt thuenn das Inn vnndt mitt krafft dieses brieffes, also vndt dergestallt,

 

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