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Bei dieser Ablehnung beruhigte sich jedoch Rebekka S. nicht. Sie bat den Kurfürsten in einem neuen Bittgesuch, ihr als Katholikin die Erlaubnis zur Verehelichung mit dem israelitischen Bankier D. zu erteilen. Abermals wurde das Konsistorium gehört. Das neue Gutachten lautete folgendermaßen:

„Die Ehe einer Christin mit einem Juden ist zwar nach römischem und kanonischem Recht verboten. Es ist aber keine hessische Verordnung vorhanden, welche sie schlechterdings untersagt. Da aber eine solche Ehe, abgesehen von dem gefährdeten Glauben hinsichtlich des Friedens der Ehe und der Erziehung der Kinder immerhin sehr große Bedenklichkeiten hat und noch hinzu kommt, daß die Supplikantin Mitglied der römischen Kirche ist, mithin Se. Kgl. Hoheit nicht verfügen kann, so dürfte das Gesuch abzuschlagen sein.“

Auf Grund dieses Gutachtens entschloß sich der Kurfürst dazu, die Rebekka S. auch auf ihr zweites Bittgesuch abschlägig zu bescheiden.

Hiermit fand die Sache aber noch nicht ihren Abschluß.

Im Juni 1820 erhielt der Kurfürst von erwähntem Bankier D. und dessen Ehefrau Rebekka, geborenen S., ein erneutes Gnadengesuch. Man hatte sich bei dem abschlägigen Bescheid des Kurfürsten nicht beruhigt, vielmehr zunächst den Rabbiner in Kassel gebeten, die Ehe zu schließen. Dieser hatte aber die Eheschließung als unzulässig abgelehnt. Darauf hatte sich das Paar zu dem Rabbiner von Rhina *) begeben. Dieser hatte sich bereit finden lassen, die Ehe abzuschließen. Dieser Sachverhalt war zur Kenntnis der Behörde gelangt und die Folge davon war, daß die Regierung die Verurteilung der beiden Vermählten zu einer sechswöchentlichen Zuchthausstrafe beschloß; außerdem wurde angeordnet, daß die Trennung sofort stattfinden sollte.

Nachdem die Regierung auf die Vorstellungen des

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*) Ehemals ritterschaftliches Dorf im Kreise Hünfeld mit überwiegend jüdischer Einwohnerschaft.

 

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