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Nach Beschreibung obgeschehen gethanen Weisthums, das dan ich der Notarius in Gegenwärtigkeit des Gerichts, der Zeugen hiernach benannt und aller Umständer erstlich von einem Articull zum andern und darnach in der Summa gantz teutschlich verlesen, das dan die Schöpfen sämbtlich also geständig gewesen sein, baten und erforderten die obgenannte Herrn Franck und Herr Philips mich untergeschrieben Notarien ihnen von wegen ihres Gnädigen H. und Capitels über solch abgeschrieben Punct, Articull und Gerechtigkeit des Weißthums eins oder mehr offen Instrument soviel ihnen der noth sein werden, zu machen. Und thäten darneben die ehrbarn und vesten Daniel von Bischborn und Dietherich Weinnoldt, die dann bey allen solchen Weisthum, gestanden, gehört haben, bitten, das ihr jeglicher sein eygen Ingesiegel zu mehrer Bekräfftigung an dis Instrument thun hängen, welcher Siegelung wie jetzt genant Daniel und Diehterich also um bemelter Herrn Bitte willen gethan, und das wir bey solchem Weißthum und Handel aller gestanden und dasselbig also gewiesen, auffgeschrieben und gelesen, gesehen und gehört haben, hirmit bekennen, doch uns und unsern Erben ohne Schaden.

So hat der genant Johann Riedesel durch seinen Redner ohne mich den Notarien begehrt und zugesagt, wie wohl er auch Notarein bey sich habe, so wolle er doch mir hierüber vertrauen und gebetten, ihme von wegen seines Vattern und Vettern solches Weißthums auch Abschrifft zu geben.

Geschehen seind diese Ding im Jahr, Tag, Monath, Stunde, Indiction, Bapstums und Statt wie obstehet, in Gegenwärtigkeit des wohlgebohrnen Herrn Sigmundts Burggraven zu Kirchberg und der vesten und ehrsamen Daniel bon Bischborn, Dietrich Weynolts obgenant, Wigant Centgraf zu Lüder, Cuntz Rehmer, Leonhart Weissen, Cuntz Grauwen und Eberhart Linsen *), alle reysige Knecht als gegenwertigen hierzu sonderlich erfordert und gebetten.

Und wann ich Andreas Bottenstein, Bürger und Schöpff zu Fulda Würtzburger Bischthumbs, von heyliger bäpstlicher Gewalt ein offenbahr Notarius, bey Erscheinung und Vortragunge beyder obgenannten Partheyen, Lesung der Regenten Scheids, Weisung des Weißthums und Bittung

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*) Oder Leisen [?].

 

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