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D. Sprechsaal.

Fragen.

1) In Kurhessen gibt es zahlreiche Waldungen, welche „halbe Gebrauchswaldungen“ genannt werden. Den Gemeinden wird gegen ein feststehendes Forstgeld vom Staate ihr Holzbedarf daraus verabreicht. Sie finden sich nur in Niederhessen und den ehemals zu Thüringen gehörigen Aemtern desselben, in Oberhessen dagegen nicht. Ueber die rechtliche Natur dieser Waldungen ist man bis jetzt gänzlich im Dunkel gewesen, ich glaube jedoch dieselbe jetzt mit Bestimmtheit nachweisen zu können, möchte vorher aber wissen, ob auch anderwärts ähnliche Waldungen vorkommen? Ich bemerke nur noch kurz, daß es Gemeinde-Waldungen sind, deren Beforstung und Hegung gegen das halbe Forstgeld den Landesherrn übertragen ist.

2) In Niederhessen, vorzüglich aber in der Umgegend von Kassel, werden auf den Dörfern die Gärten Höfe oder vielmehr Höbe genannt, eine Bezeichnung, welche neben der von Garten schon seit dem Mittelalter sich findet. Ob man einen Unterschied zwischen Hob und Garten macht, habe ich noch nicht ermitteln können, glaube es aber nicht, weil die Urkunden auch Hopfenhöfe (Hophenhoph) nennen. Kommt diese Bezeichnungsweise auch noch in anderen Gegenden vor ?

                                                                                         Landau.

 

Wo lag das Ziegenhainische Schloß Wildenberg?

In jener Urkunde von 1214, welche Graf Heinrich von Ziegenhain über die letzte Wiedergründung des Klosters Haina ausstellte, erzählt er, wie der seitdem verstorbene Abt Wilhelm von Haina apud castrum nostrum Wildenberg gekommen und er, Graf Heinrich, mit seiner Frau und seinen Kindern daselbst in Gegenwart seiner Burg- und Dienstmannen auf alle gegen das Kloster gemachten Ansprüche verzichtet habe. (Kuchenbecker, Annal. hass. XI. p. 223. Gudenus, Cod. dipl. I. pag. 433. Auch führt Graf Heinrich in einer Urkunde von 1213 den Namen der Burg Wildenberg. (Gudenus, Cod. dipl. I. p. 430. )

Vergebens hat man bisher nach der Lage dieser Burg geforscht; man hat hier und da gesucht, ohne zu einem Resultate zu kommen. (Vergl. Schmidt II, 239, v. Rommel I. Anmerkung S. 257 ).

Vor allem müssen wir das im Auge behalten, daß wir

 

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