Zur Förderung der örtlichen Zusammenarbeit können
sich die Mitglieder zu Zweigvereinen zusammenschließen.
Sie regeln ihr Vereinsleben selbständig. Die Zweigvereine
sind Glieder des Hauptvereins. Sie können eigene Satzungen
aufstellen, die der vorliegenden Satzung nicht entgegenstehen
dürfen; die Satzungen müssen vom Hauptvorstand bestätigt
werden. Soweit keine besondere Satzung vorliegt, ist die Satzung
des Hauptvereins sinngemäß anzuwenden.
Jeder Zweigverein wählt einen Vorstand, dessen Mitglieder
dem Hauptvorstand namentlich anzuzeigen sind. Dieser Vorstand
hat die Mitgliederlisten zu führen, die An- und Abmeldungen
dieser Mitglieder dem Hauptvorstand zu übermitteln und die
Erhebung und Abführung der Beiträge an den Hauptverein
zu besorgen. Die Leitung, Arbeitsverteilung und Geschäftsführung
der Zweigvereine regeln sich sinngemäß nach den Vorschriften
dieser Satzung. Die Zweigvereine erheben für ihre eigenen
Bedürfnisse einen Zuschlag zu dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag.
Reisekosten, die durch die Vertretung der Zweigvereine beim Hauptausschuß
entstehen, sind von den Zweigvereinen zu tragen. Korporative Mitglieder,
fördernde Mitglieder und auswärtige Einzelmitglieder
werden in der Regel vom Hauptverein betreut.