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stellvertretenden Vorsitzenden im Hauptvorstand. Hans Ringelhann, Mitglied im Hauptvorstand mit einer vierjährigen Unterbrechung seit 1969, wurde herzlich verabschiedet. Der Hauptausschuß berief auf Vorschlag des Hauptvorstandes den früheren langjährigen Vorsitzenden des ZV Marburg im VHG, Dr. Hans-Peter Lachmann, Marburg, zum Ehrenmitglied. Die Ehrung wurde in der Mitgliederversammlung in Rotenburg/Fulda am 20. September 1998 ausgehändigt.

Der Hauptausschuß nahm die Geschäftsverteilung im Hauptvorstand vom 13. Februar 1998 zur Kenntnis, bekräftigte das Recht des Hauptvorstandes, Finanzentscheidungen auf der Basis des Haushaltsvoranschlages zu entscheiden, sofern Hauptausschußbeschlüsse nicht entgegenstehen, bestätigte die Ausschreibungstexte für die Wissenschaftspreise 1998, 1999 und 2000 und berief zu neuen Mitgliedern in die Wissenschaftliche Kommission des VHG Dr. Siegfried Becker, ZV Marburg, Dr. Ursula Braasch-Schwersmann, ZV Marburg, Dr. Günter Hampel, ZV Biedenkopf und Eberhard May, ZV Kassel. Ausführlich erörterte der Hauptausschuß die Vor- und Nachteile eines Antrages des ZV Rotenburg auf Satzungsänderung. Die Mitgliederversammlung, so das vorläufige Diskussionsergebnis, solle nur noch bei Auflösung und Beschwerden über den Hauptausschuß beschließen. Begründet wird der Antrag durch die sehr geringe Beteiligung der Mitglieder an den Mitgliederversammlungen. Im übrigen sind die Zweigvereine im Hauptausschuß durch ihre Vertreter mit Stimmrecht vertreten. Die Diskussion wird in der Hauptausschußsitzung in Cornberg am 17. April 1999 fortgesetzt. Abgesprochen wurde, jeder ZV erörtert obige Angelegenheit zwischenzeitlich auf ihren jeweiligen lokalen Mitgliederversammlungen. Schließlich war die ZHG formal wie inhaltlich ein ausführlicher Gesprächsgegenstand.

Auf Antrag des ZV Bad Hersfeld faßte der Hauptauschuß in seiner Sitzung in Bebra am 19. September 1998 einstimmig folgenden Beschluß:

„Die geplante Bebauung der Wüstung Breitingen mit einer Tennisanlage ist zu unterlassen, da es sich laut Hessischem Denkmalschutzrecht §19 bei dieser Wüstung um ein besonders schützenswertes Bodendenkmal handelt.

Die Wüstung Breitingen ist durch ihr hohes Alter und als Aufenthaltsort König Heinrich IV. im Jahre 1073 von geschichtlicher und wissenschaftli cher Bedeutung und aus genannten Gründen von überregionalem öffent lichen Interesse. Eine große Anzahl von früh- und hochmittelalterlichen

 

 

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