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2. Die Kosten für die Überführung der Archivalien in das Staatsarchiv trägt der Eigentümer.

3. Die Haftung des Staatsarchivs richtet sich nach § 690 BGB.

4. Die im Absatz 1 näher bezeichneten Archivalien können von dem Eigentümer, dessen Rechtsnachfolgern oder beider rechtlichen Vertretern im Staatsarchiv innerhalb der Dienststunden jederzeit gebührenfrei benutzt werden. Sollten einzelne Stücke davon von den Vorgenannten auswärts gebraucht werden, wird das Staatsarchiv sie ihnen auf schriftliche Anforderung auf ihre Kosten gegen Empfangsbescheinigung unverzüglich zusenden. Das Staatsarchiv hat das Recht und die Pflicht, die ausgeliehenen Archivalien nach längstens 6 Monaten zurückzufordern.

5. Hinsichtlich der Benutzung der Archivalien zu wissenschaftlichen Zwecken durch andere als die unter 4 Genannten gelten die für die Benutzung des Staatsarchivs erlassenen Bestimmungen. Für jede Einsichtnahme aus anderen Gründen ist die vorherige Zustimmung des Eigentümers erforderlich.

b. Der Eigentümer oder seine Rechtsnachfolger und gleichermaßen auch das Staatsarchiv haben das Recht, jederzeit und ohne Begründung den Vertrag aufzukündigen.

7. Der Eigentümer oder seine Rechtsnachfolger haben die mit der Rücksendung der Archivalien verbundenen Kosten zu tragen.

                                                                       Marburg, den 

                                                                       Der Direktor des Hessischen
                                                                             Staatsarchivs Marburg

 

Darüberhinaus ist es möglich, daß Deponenten einen Nachlaß für einen bestimmten Zeitraum für die Benutzung sperren, Archivare und Historiker nehmen eine befristete Unbenutzbarkeit für die wissenschaftliche Forschung gerne in Kauf, wenn dadurch eine Vernichtung historisch wertvollen privaten Schriftgutes verhindert werden Kann.

Über das Vernichtungs-Recht schrieb Papritz folgendes (S. 118 f.):

"Im freien Europa darf jedermann sein privates, bei ihm erwachsenes Schriftgut vernichten, wenn es ihm so beliebt. Das Motiv dazu ist zumeist die Sorge vor Indiskretion. So haben die Rothschilds ihr Aktenarchiv vernichtet, um es dem national-sozialistischen Zugriff zu entziehen.

In der DDR ist gesetzlich vorgesehen, daß der private Eigentümer solchen Schriftgutes seine Papiere nicht ohne Erlaubnis vernichten darf, wenn sie nach Auffassung der Archive historischen Quellenwert besitzen. Es sind schwere Strafen für Vergehen gegen dies Gesetz vorgesehen.

Auch in Westdeutschland wurden solche Forderungen nach Zwangsmaßnahmen gegen Privateigentümer von Schriftgut, das die Archive gern sicherstellen wollten, erhoben. Die etatistische, mit den Grundrechten der Demokratie nicht zu vereinbarende Auffassung, sitzt tief. ...

Unzweifelhaft gehört das Recht, über die eigenen privaten Papiere und die seiner Vorfahren nach Belieben verfügen zu dürfen, insbesondere sie zu vernichten, zu den demokratischen Grundrechten, man könnte es zu den "archivischen Menschenrechten" zählen.

Dabei ist es ganz gleichgültig, ob die persönlichen Papiere einen mehr oder weniger großen Quellenwert für die Geschichte besitzen oder nicht.

 

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