..

27

§ 3. Der Pfleger ist ferner das Organ des Vereins, das über die Denkmäler des Landes wacht. Er berichtet sowohl von neuen Funden, als auch von Veränderungen aller Art, die den Zustand der schon bekannten Denkmäler und Kunstwerke seines Bezirkes betreffen. Die Mitteilung erfolge rasch, wenn auch in kürzester Form, an den Vorsitzenden des Vereins. Durch rechtzeitige Nachricht kann sich der Pfleger die grössten Verdienste um die Denkmäler der Heimat erwerben.

 

Folgendes diene zur besonderen Anweisung:

I. Vorgeschichtliche Altertümer.

Der Pfleger macht dem Vorstand Mitteilung von dem Vorhandensein vorgeschichtlicher Altertümer in seinem Bezirk, soweit er nicht bestimmt weiss, dass der betreffende Gegenstand dem Vorstand schon bekannt ist. Er berichtet über Funde von Steinwerkzeugen, von Bronce-, Eisen-, Silber- und Gold-Gegenständen, sowie von Thongefässen (Scherben!). Er richtet ferner seiner [sein] Augenmerk auf das Vorhandensein vorgeschichtlicher Anlagen und teilt seine Beobachtungen dem Vereine mit. Hierzu gehören:

a. Wohnstätten, auf deren Vorhandensein Steinsetzungen oder kreisförmige Gruben (Mardellen) deuten, oder die sich duich Heerdspuren kenntlich machen.

b. Bodenkulturen, Reste von Ackerbeeten in Wäldern oder auf Triften, oft kenntlich an den sich in regelmässigen Abständen lang hinziehenden Terrassen und Steinreihen.

c. Kultus- und Opfer-Stätten, Gerichts- u. s. w. Versammlungsplätze.

d. Grabstätten aller Art, Hünen- und Hügelgräber, Urnenfelder.

e. Befestigungs-Anlagen; Ringwälle von Stein und Erde, Grenz- und Landwehren ; Pfahlbauten.

f. Spuren menschlicher Tätigkeit, wie z. B. Feuerstätten, welche oft beim Betriebe von Steinbrüchen, Sand- und Lehmgruben und bei sonstigen Erdarbeiten in den obern Erdschichten zum Vorschein kommen.

..