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hessisch Lehn, und die hersfeldischen Lehen zu Körle, Breitungen, Bebra, Guttels, Ober-Ellenbach, Sieglos, Olesdorf, und Ursrode seiner Tochter Margarethe und deren Gatten Elgar von Dalwigk, welcher 1490 damit belehnt wurde (Landau, Ritterburgen II. 344).

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2. Weisthum von Salzschlirf*).

(1511, Oct. 22. und 1512, April 19.)

Mitgetheilt von J. Schwank in Frankfurt.

Wir Landhoffmeister und andere Regenten deß Fürstenthums Hessen bekennen und thuen kundt männiglichen, nachdem sich mannigfaltige Irrunge und Gebrechen zwischen dem hochwürdigen hochgebohrenen und ehrwürdigen Fürsten und Herrn Herrn Johann Abt, Dechandt und Capitul deß Stiffts Fulda an einem und denen ehrnvesten Herman und Theodoro Riedesellen Gebrüdern, Erbmarschalck zu Hessen anderntheils, unsern gnädigen günstigen Herrn, Ohemen, Schwagern und guten Freunden, des Dorffs und Gerichts halben Saltzschlirff biß daher erhalten, das wir die selbigen nach fleissiger Besichtigung und Ermessung Ihrer F. G. Gunst und Freundschaffts zu gestatte Handlunge [?] auff Ihre alles gnädigst Gunsts, freundlichs und willkührlichs Verwilligung in der Güthe nachfolgender Maß vereiniget und vertragen haben, also:

Anfänglich soll das Gericht zu Saltzschlirff mit dem Fuldischen Schultheisen, der den Stab in der Hand habe, besetzt werden, und soll der Riedesel Schultheis, wie von Alter herkommen, hinder dem Gericht stehen bleiben.

Darzu sollen die Schöpffen zu Saltzschlirff, die vormahls und am jüngsten daran gesessen, soviel der noch in

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*) Über den Verbleib des Originals ist nichts bekannt. Die Abschrift, auf welcher der Abdruck beruht, befindet sich als Geschenk des Herasugebers in der Bibliothek unseres Vereins und führt den Titel: „Copia Gerichts Buchs de Ao. 1511 No. 1“; sie stammt aus der Büchersammlung des im Anfang der zwanziger Jahre d. Jhds. In Fulda verstorbenen Geh. Reg. Raths Uth und ist, wie der Schluss zeigt, am 6. Mai 1585 von dem Notar Fridericus Fabritius zu Fulda beglaubigt, auch der Handschrift nach von ihm selbst angefertigt worden. – Das von Grimm mitgeteilte Weisthum (Weisthümer, Th. III S. 374 ff.) ist vom obigen verschieden.

                                                                            D. Red.

 

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