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aussen wie nach innen ein monumentales Kunstwerk in den strengen Formen der Gothik.

Die landesfürstliche Huld, welche die Stiftung von vornherein begünstigt hatte, waltete auch fernerhin über derselben, auch als der Geist der Reformation seinen Einzug in die hessischen Lande gehalten hatte. Landgraf Philipp der Grossmüthige bewirkte eine Umgestaltung des Stifts im Sinne der neuen Zeit dahin, dass die unter sorgfältiger Verwaltung allmählich bedeutend herangewachsenen Einkünfte des Stifts fortan zum Besten der Kirche und zur Unterstützung altersschwacher Prediger verwendet wurden, die damals vorhandenen Canoniker aber blieben lebenslänglich im Genuss ihrer Pfründen. Die Aufsicht über das Stiftsvermögen blieb dem Dechanten, dessen Amt und Titel (Dekan) dem Stiftspfarrer bis auf den heutigen Tag erhalten sind. Die gänzliche Umgestaltung des Stifts vollendete Landgraf Wilhelm IV. der Weise, Philipps Nachfolger, welcher 20 Canonikate schuf, in deren Genuss alte eines Gehülfen benöthigte Pfarrer gelangen sollten. Heute sind infolge der Steigerung der Einnahmen des Stifts 24 Canonikate daraus geworden, die insgesammt baar ausbezahlt werden, während sie anfangs in Fruchtposten bestanden.

Durch weise Verwaltung des Stiftsvermögens ist soviel erübrigt, dass jährlich unter 24 Pfarrer 6840 M. vertheilt und dem Kirchenregiment alljährlich noch 3000 M. zum Besten hessischer Pfarrwitwen überwiesen werden können.

Das Aeussere der Kirche hatte unter dem äusserem Schmucke abgeneigten Eifer der hessischen Reformation nicht unerheblich gelitten, aus dem Prachtbau einer römisch-katholischen Domkirche war eine einfache evangelische Predigtkirche geworden. Im Laufe der Zeit wurde eine gründliche Restauration der Kirche erforderlich, da die Pfeiler die ihnen auferlegte Last nicht mehr zu tragen vermochten und die Gewölbe zusammenzustürzen drohten. So entschloss man sich denn im Jahre 1822 zu einem Umbau, der zwar 5 Jahre in Anspruch nahm, jedoch nur zu einer geschmacklosen Verbauung führte, die der Verfasser der vorliegenden Schrift mit Recht gebührend verurtheilt.

 

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